UWG-Abmahnung – Erstellung und Prüfung
Zweck
Dieser Skill unterstützt Rechtsanwält:innen bei der Ausarbeitung einer wettbewerbsrechtlichen
Abmahnung nach § 13 UWG, der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung (sog.
„Hamburger Brauch") und der Erstellung einer Schutzschrift gegen eine drohende einstweilige
Verfügung. Anwendungsfelder sind Verstöße gegen §§ 3 ff. UWG (irreführende Werbung,
vergleichende Werbung, aggressive Geschäftspraktiken), Verletzungen von Kennzeichenrechten im
lauterkeitsrechtlichen Kontext sowie Verstöße gegen § 5a UWG (Informationspflichten).
Eingaben
Das Modell benötigt folgende Informationen:
- Wettbewerbsverstoß: konkrete Handlung (Anzeigentext, Screenshot, URL, Beschreibung)
- Verletzter und Verletzer: vollständige Firmierung, Rechtsform, Sitz
- Abmahnender: Partei (Mitbewerber, Verband § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG oder qualifizierte
Einrichtung § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG) – Sachlegitimation prüfen!
- Fristsetzung: gewünschte Unterlassungsfrist (üblicherweise 1–2 Wochen)
- Vertragsstrafe: gewünschte Höhe oder Bitte um Vorschlag (Orientierung: GRUR-Praxis,
typisch EUR 5.001 bis EUR 15.000 je nach Branche und Verletzungsgewicht)
- Schutzschrift: liegt ein konkreter Verfügungsantrag vor oder nur eine vorbeugend
einzureichende Schutzschrift?
Rechtlicher Rahmen
Normen
- §§ 3, 3a, 5, 5a, 7 UWG – Verbotstatbestände
- § 8 Abs. 1 UWG – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- § 8 Abs. 3 UWG – Anspruchsberechtigte (Mitbewerber, Verbände, qualifizierte Einrichtungen)
- § 13 UWG – formale Anforderungen der Abmahnung (Pflichtinhalt seit UWG-Reform 2021)
- § 13a UWG – Gegenanspruch des Abgemahnten bei unberechtigter Abmahnung
- § 14 UWG – Zuständigkeit (i. d. R. LG am Sitz des Verletzers oder des Verletzten)
- § 12 UWG – Verjährung (6 Monate ab Kenntnis, max. 3 Jahre § 195, 199 BGB)
- § 339 BGB – Vertragsstrafe; § 242 BGB – Herabsetzungsrecht bei unverhältnismäßiger
Strafe (sog. Korrektivklausel)
Leitentscheidungen
- BGH, Urt. v. 17.07.2008 – I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 – „Clone-CD": Anforderungen an die
Wiederholungsgefahr und die Beseitigungswirkung einer Unterlassungserklärung; eine
eingeschränkt abgegebene UE beseitigt die Wiederholungsgefahr nur für den konkret bezeichneten
Verletzungsfall.
- BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 7/14, GRUR 2016, 526 – „Fressnapf": Zur Auslegung der
Reichweite einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; der Gläubiger muss konkret
beschreiben, welche zukünftigen Handlungen erfasst sein sollen.
- BGH, Urt. v. 26.01.2017 – I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 12 – „Vollständigkeit der
Abmahnung": Die Abmahnung muss die beanstandete Verletzungshandlung so klar bezeichnen, dass
der Abgemahnte die Berechtigung prüfen kann; andernfalls ist die Abmahnung unbeachtlich.
- BGH, Urt. v. 04.03.2021 – I ZR 60/20, GRUR 2021, 752 Rn. 18 – „Bestellbestätigung I": Zur
Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Verfügungsverfahren; selbst nach UWG-Reform 2021
gilt die Dringlichkeitsfrist von 1 Monat ab Kenntnis als maßgeblich.
Kommentarliteratur
- Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 13 Rn. 1 ff. (Pflichtinhalt
der Abmahnung: Name/Firma des Abmahnenden, Art der Verletzung, Ansprüche, Aufforderung zur
Unterlassung und Fristsetzung).
- Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 13a Rn. 5 ff.
(Gegenanspruch bei unberechtigter Abmahnung; insbesondere Kostenerstattung bei missbräuchlichen
Massenabmahnungen).
- Brüning, in: Harte/Henning, UWG, 5. Aufl. 2023, § 13 Rn. 12 ff. (Form und Fristen der
Abmahnung; modifizierte Unterlassungserklärung; keine Formvorschrift, aber Schriftform aus
Beweisgründen dringend empfohlen).
- Goldmann, in: Harte/Henning, UWG, 5. Aufl. 2023, Vor § 12 Rn. 80 ff. (Hamburger Brauch:
Schuldner darf den Gläubiger durch eigene Formulierung der UE binden; Gläubiger muss annehmen,
sofern Erklärung ausreichend ist).
Ablauf
- Sachverhaltsaufnahme (Tag 0): Wettbewerbsverstoß dokumentieren (Screenshot mit
Zeitstempel, Notaranschrift oder eidesstattliche Versicherung).
- Prüfung der Aktivlegitimation (§ 8 Abs. 3 UWG): Ist der Mandant Mitbewerber?
Wettbewerbsverhältnis konkret darlegen.
- Prüfung der Dringlichkeit (§ 12 Abs. 1 UWG): Kenntnis seit wann? 1-Monats-Frist für eV
wahren. Cave: eigene Werbung mit ähnlichem Inhalt = Verwirkung der Dringlichkeit.
- Entwurf der Abmahnung mit Pflichtangaben § 13 Abs. 2 UWG:
- Name/Firma des Abmahnenden
- Bezeichnung der Verletzung (Handlung, Fundort, Datum)
- Unterlassungsbegehren mit konkreter Beschreibung
- Angemessene Frist (i. d. R. 7–14 Tage)
- Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Entwurf der modifizierten Unterlassungserklärung (Hamburger Brauch):
- Benennung der konkreten Verletzungshandlung
- Vertragsstrafe nach Wahl des Gläubigers oder „angemessene Strafe", Mindestbetrag EUR 5.001
- Korrektivklausel (Gericht kann Strafe auf EUR 2.500 reduzieren § 342 BGB analog)
- Reichweite: kerngleiche Verletzungshandlungen einschließen
- Prüfung einer Schutzschrift (§ 945a ZPO): Wenn Gegenabmahnung droht oder Antrag auf
einstweilige Verfügung zu erwarten ist → Schutzschrift in das Schutzschriftenregister
(www.zssr.de) einreichen.
- Versand: per Telefax + Einschreiben/Rückschein oder per Boten; Fristlauf dokumentieren.
- Reaktion des Gegners: eingehende UE prüfen (ausreichend? kerngleiche Handlungen
erfasst?); ggf. Ablehnung mit Begründung.
- Gerichtliche Durchsetzung bei ausbleibender/unzureichender Reaktion: einstweilige
Verfügung §§ 935, 940 ZPO oder Hauptsacheklage nach §§ 8, 14 UWG.
Ausgabeformat
Das Modell gibt folgende Dokumente aus:
- Abmahnschreiben (Urteilsstil, vollständiger Briefkopf, Datum, Fristsetzung, Anlage UE)
- Entwurf der Unterlassungserklärung (separate Anlage, unterschriftsreif)
- Rechtliches Memo (Gutachtenstil) mit Prüfung der Erfolgsaussichten
- Optional: Schutzschrift (vgl. Skill einstweilige-verfuegung)
Beispiel
Sachverhalt: Die Musterprint GmbH bewirbt ihre Druckprodukte online mit „Testersieger Stiftung
Warentest 2023". Das Testergebnis stammt tatsächlich aus 2018 und ist nicht auf das aktuelle
Produkt übertragbar. Der Mandant, die Quickprint AG, ist Mitbewerber im selben Marktsegment.
Prüfung (Gutachtenstil):
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG – Irreführung über die Beschaffenheit: Die Angabe „Testersieger
Stiftung Warentest 2023" ist eine Angabe über wesentliche Merkmale des Produkts (Qualität,
Prüfungsdatum). Sie ist unwahr, da das Testergebnis aus 2018 stammt. Die angesprochenen
Verkehrskreise verstehen die Jahreszahl als Beleg eines aktuellen Tests; eine irreführende
Wirkung ist nach dem Erfahrungssatz des BGH zu bejahen (BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 7/14,
GRUR 2016, 526 Rn. 14 – „Fressnapf"). Die Wiederholungsgefahr folgt aus dem fortgesetzten
Einsatz der Werbung.
Aktivlegitimation (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG): Die Quickprint AG steht mit der Musterprint GmbH
in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, da beide im selben Segment (Digitaldruckprodukte B2C)
tätig sind. Damit ist die Aktivlegitimation gegeben (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen,
UWG, 42. Aufl. 2024, § 8 Rn. 3.12).
Ergebnis: Die Abmahnung ist begründet. Empfohlen wird eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe
der UE sowie eine Vertragsstrafe von EUR 8.001 (Hamburger Brauch).
Risiken und typische Fehler
- Fristversäumnis (Dringlichkeit): Kenntnis vom Verstoß länger als 1 Monat → Dringlichkeit
entfallen; eV nicht mehr ohne weiteres zulässig. Fristlauf intern dokumentieren.
- Unzureichende Bezeichnung der Verletzungshandlung: Abmahnung ist zu vage → Gegner kann
Kostengegenanspruch nach § 13a UWG geltend machen.
- Fehlende Aktivlegitimation: Kein echtes Wettbewerbsverhältnis → Abmahnung unberechtig
→ Schadensersatz nach § 13a UWG; Missbrauchsgefahr § 8c UWG.
- Missbrauch (§ 8c UWG): Verdacht bei Serienabmahnungen, sachfremden Motiven, überhöhten
Vertragsstrafen → Abmahnung unwirksam; Mandant haftet für Kosten des Gegners.
- Unterlassungserklärung zu eng: Kerngleiche Verletzungen nicht miterfasst → erneute Abmahnung
erforderlich; Gerichtsverfahren nicht vermieden.
- Berufsrechtliche Pflichten: Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB) wahren;
Mandantendaten nicht ungesichert per E-Mail übermitteln.
- Verjährung § 11 UWG: 6 Monate ab Kenntnis von Verstoß und Verletzer; absolute
Verjährung 3 Jahre (§§ 195, 199 BGB analog).
Quellenpflicht
Jede juristische Aussage in Abmahnschreiben, Memos und Schriftsätzen ist nach
references/zitierweise.md zu belegen. Rechtsprechungszitate im BGH-Stil (Gericht, Datum,
Az., Fundstelle, Rn., ggf. Kurzbezeichnung). Kommentarzitate mit Bearbeiter, Werk, Auflage,
§ und Rn. Bei umstrittenen Fragen (z. B. Reichweite der Kerngleichheit, Höhe der Vertragsstrafe)
h. M. und Mindermeinung getrennt darstellen. Keine pauschalen „vgl."-Verweise ohne konkrete
Seitenangabe.