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Prüft die Einhaltung der Preisangabenverordnung 2022 (PAngV) bei Gesamtpreisen, Grundpreisen, Streichpreisen und Versandkosten, insbesondere die 30-Tage-Niedrigstpreisregel bei Preisreduzierungen. Lädt bei Fragen zu Preisauszeichnung, Rabattaktionen, Sale-Kennzeichnung und Grundpreisangabe.
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Dieser Skill begleitet die rechtskonforme Preisauszeichnung gegenüber Verbrauchern nach der Preisangabenverordnung 2022 (PAngV, in Kraft getreten 28.05.2022 zur Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie). Er deckt Gesamtpreis, Grundpreis, Streichpreise (insb. 30-Tage-Niedrigstpreis nach § 11 PAngV), Versandkosten und die UWG-Rechtsfolgen ab. Anwendungsfälle: Online-Shop-Preisauszeichnung, Black-Frida...
Dieser Skill begleitet die rechtskonforme Preisauszeichnung gegenüber Verbrauchern nach der Preisangabenverordnung 2022 (PAngV, in Kraft getreten 28.05.2022 zur Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie). Er deckt Gesamtpreis, Grundpreis, Streichpreise (insb. 30-Tage-Niedrigstpreis nach § 11 PAngV), Versandkosten und die UWG-Rechtsfolgen ab. Anwendungsfälle: Online-Shop-Preisauszeichnung, Black-Friday-Sale, Streichpreiswerbeaktion, Grundpreispflicht für Lebensmittel/Kosmetik, B2C-Preiskommunikation.
Das Modell benötigt:
EuGH, Urt. v. 26.09.2024 – C-330/23 (Aldi Süd/Verbraucherzentrale), NJW 2024, 3561 Rn. 42–68: Der Begriff „niedrigster Preis" in Art. 6a Preisangaben-RL (§ 11 PAngV) umfasst ausnahmslos den tatsächlich geforderten Gesamtpreis der letzten 30 Tage; es kommt nicht auf einen „regulären" oder „üblichen" Preis an. Sonderaktionspreise innerhalb des 30-Tage-Zeitraums (z.B. Einführungspreise) müssen als Referenz verwendet werden, wenn sie den Niedrigstpreis darstellen.
BGH, Urt. v. 10.11.2022 – I ZR 16/22, GRUR 2023, 162 Rn. 22–35 – „Streichpreis Online": Vor Umsetzung der Omnibus-RL war die Verwendung eines Streichpreises, der nicht dem tatsächlich geforderten Preis entspricht, als irreführende Werbung nach §§ 5, 5a UWG abmahnfähig. Diese Wertung gilt fort; § 11 PAngV konkretisiert nunmehr den zulässigen Referenzpreis verbindlich.
Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, PAngV § 11 Rn. 5–30: Zu den Anforderungen an die 30-Tage-Niedrigstpreisregel im Einzelnen; Fallgruppen (Staffelrabatte, Loyalitätsprogramme, Einführungspreise); Verhältnis zu § 5 UWG bei irreführenden Streichpreisen außerhalb des PAngV-Anwendungsbereichs.
Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, PAngV Vorbem. Rn. 10–40: Zur Systematik der PAngV 2022 als Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG; Rechtsfolgen bei PAngV-Verstößen (Unterlassung, Schadensersatz, Gewinnabschöpfung); Abmahnberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG.
Schritt 1 – Pflicht zur Gesamtpreisangabe prüfen (§ 3 PAngV)
Schritt 2 – Grundpreispflicht prüfen (§ 4 PAngV)
Schritt 3 – Versandkosten (§ 6 PAngV)
Schritt 4 – Streichpreisangabe und 30-Tage-Regel (§ 11 PAngV)
Schritt 5 – UWG-Risikobewertung
Schritt 6 – Dokumentation
Sachverhalt: Online-Händler H bewirbt Olivenöl (1 l) mit „UVP 12,99 € jetzt 8,99 €". Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Aktion war 9,49 € (kurze Aktionswoche). H gibt als Streichpreis 12,99 € an.
Gutachtenstil:
Gesamtpreis (§ 3 PAngV): 8,99 € inkl. MwSt. korrekt angegeben; Gesamtpreispflicht erfüllt.
Grundpreis (§ 4 PAngV): Olivenöl ist ein Lebensmittel nach Volumen; Grundpreis pro Liter = 8,99 €/l muss neben dem Gesamtpreis angegeben werden. Fehlt im Sachverhalt; Verstoß gegen § 4 PAngV.
Streichpreis (§ 11 PAngV): Der Referenzpreis muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisreduzierung sein. Der niedrigste Preis war 9,49 € (nicht 12,99 € UVP). Die Angabe „12,99 €" als Streichpreis ist unzulässig; zulässig wäre nur „zuvor 9,49 €" (EuGH, Urt. v. 26.09.2024 – C-330/23 Rn. 55). Die UVP des Herstellers darf daneben genannt werden, ersetzt aber nicht die Pflichtangabe nach § 11 PAngV.
Rechtsfolge: Verstoß gegen § 11 PAngV begründet Abmahnrisiko nach § 3a UWG (Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, PAngV Vorbem. Rn. 18); Bußgeld nach § 19 PAngV bis 25.000 EUR.
Alle Aussagen sind nach references/zitierweise.md zu belegen. Mindestens zwei Rspr.-Belege im BGH-Stil (EuGH C-330/23; BGH GRUR 2023, 162) und zwei Kommentarbelege im Bearbeiter-Stil. Bei Fragen zur PAngV 2022, die noch keine gefestigte höchstrichterliche Rspr. haben, ausdrücklich kennzeichnen und auf Kommentarliteratur und EuGH-Rspr. zu Art. 6a Preisangaben-RL verweisen.
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