From datenschutzrecht
Unterstützt bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO – von der Identifizierung der betroffenen Person über Fristeinhaltung bis zur Formulierung der Auskunft und Prüfung von Ausnahmegründen. Lädt, wenn ein Mandant ein Auskunftsverlangen erhält oder stellen möchte.
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Dieser Skill begleitet Verantwortliche (und deren Berater) bei der vollständigen und fristgerechten Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Er deckt ebenso die Beratung betroffener Personen ab, die ein Auskunftsverlangen stellen wollen. Anwendungsfälle: Unternehmen erhält Auskunftsanfrage eines Kunden, ehemaligen Mitarbeiters oder Behörde; Arbeitnehmer fragt nach gespeicherten HR-...
Dieser Skill begleitet Verantwortliche (und deren Berater) bei der vollständigen und fristgerechten Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Er deckt ebenso die Beratung betroffener Personen ab, die ein Auskunftsverlangen stellen wollen. Anwendungsfälle: Unternehmen erhält Auskunftsanfrage eines Kunden, ehemaligen Mitarbeiters oder Behörde; Arbeitnehmer fragt nach gespeicherten HR-Daten; Betroffener begehrt Auskunft von Auskunftei.
Das Modell benötigt folgende Informationen:
EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-487/21 (Österreichische Datenschutzbehörde), NJW 2023, 2253 Rn. 32–45: Der Begriff „Kopie" in Art. 15 Abs. 3 DSGVO meint keine bloße Zusammenfassung, sondern eine originalgetreue Reproduktion der personenbezogenen Daten. Der Kontext der Daten muss erkennbar sein; eine strukturierte Zusammenstellung genügt nur, wenn alle Daten enthalten sind.
BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 18–24: Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist grundsätzlich nicht auf besondere Kategorien von Daten beschränkt. Der Verantwortliche muss alle verarbeiteten personenbezogenen Daten benennen; eine pauschale Verweisung auf Datenspeichersysteme genügt nicht. Das Gericht stellt klar, dass der Anspruch auch gegenüber Versicherern bezüglich Vorgangsdaten aus Schadensregulierung besteht.
Franck, in: Gola/Heckmann, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 15 DSGVO Rn. 12–28: Zur Reichweite der Datenkopie und der Pflicht, Metadaten sowie Verarbeitungszwecke vollständig mitzuteilen; Abgrenzung zur bloßen Beschreibung des Datenbestands.
Schmidt-Wudy, in: BeckOK Datenschutzrecht, 47. Ed. (Stand 01.02.2025), Art. 15 DSGVO Rn. 35–60: Ausführlich zu Identifizierungspflicht, Verhältnis des Auskunftsrechts zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Prüfung exzessiver Anfragen sowie Abgrenzung zu nationalen Ausnahmen nach § 34 BDSG.
Schritt 1 – Eingangserfassung und Fristsetzen
Schritt 2 – Identifizierung der betroffenen Person
Schritt 3 – Dateninventur
Schritt 4 – Prüfung von Ausnahmetatbeständen
Schritt 5 – Auskunftserteilung
Schritt 6 – Dokumentation
Sachverhalt: Ehemalige Mitarbeiterin M verlangt am 03.02.2025 per E-Mail Auskunft über alle sie betreffenden Daten sowie eine Datenkopie gemäß Art. 15 DSGVO vom Unternehmen U.
Gutachtenstil:
Frist: Die einmonatige Frist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO läuft bis zum 03.03.2025. Eine Verlängerung setzt voraus, dass U spätestens bis 03.03.2025 unter Angabe der Gründe Mitteilung macht (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DSGVO).
Umfang: U hat M Auskunft über sämtliche Datenkategorien (Art. 15 Abs. 1 lit. a–h DSGVO) zu erteilen, einschließlich HR-Stammdaten, Entgeltabrechnungen, E-Mail-Kommunikation, Zugangsdaten und Protokolldateien. Gemäß EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-487/21 Rn. 40, muss die Datenkopie die Daten in ihrer ursprünglichen Form reproduzieren; eine zusammenfassende Übersicht genügt nicht.
Ausnahmen: Soweit E-Mails Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten, sind diese nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO i.V.m. ErwGr. 63 DSGVO zu schwärzen. § 34 BDSG greift hier nicht, da keine der dort genannten Konstellationen vorliegt.
Ergebnis: U erteilt bis 03.03.2025 vollständige Auskunft mit geschwärzter Datenkopie und dokumentiert den Vorgang intern (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
Jede juristische Aussage in Auskunftsschreiben, Memos und Ablehnungsschreiben ist nach dem Standard in references/zitierweise.md zu belegen. Mindestens zwei Rechtsprechungsbelege im BGH-Stil und zwei Kommentarbelege im Bearbeiter-Stil. Nicht belegte Rechtsbehauptungen gelten als Qualitätsfehler. Bei fehlendem Rspr.-Nachweis zu einzelnen Rechtsfragen ist dies ausdrücklich zu kennzeichnen und durch Kommentarliteratur zu kompensieren.
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