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Prüfung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nach § 13 UWG aus Abmahner- und Abgemahnten-Perspektive – Aktivlegitimation §§ 8, 8b, formelle Anforderungen § 13 II, Aufwendungsersatz § 13 III, Vertragsstrafe § 13a, Rechtsmissbrauchsindizien § 8c. Use when Mandant eine UWG-Abmahnung erhalten hat oder eine Abmahnung gegen einen Wettbewerber prüfen / aussprechen will.
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Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 13 UWG ist Tor zum Unterlassungsprozess und Voraussetzung des Aufwendungsersatzes (§ 13 III). Wirksam ist sie nur, wenn Aktivlegitimation, formelle Anforderungen und materieller UWG-Verstoß zusammentreffen — und sie darf nicht rechtsmissbräuchlich iSv § 8c UWG sein. Dieser Skill prüft beide Seiten: den Abmahner (Wirksamkeit, Kostenerstattung, Vertragss...
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 13 UWG ist Tor zum Unterlassungsprozess und Voraussetzung des Aufwendungsersatzes (§ 13 III). Wirksam ist sie nur, wenn Aktivlegitimation, formelle Anforderungen und materieller UWG-Verstoß zusammentreffen — und sie darf nicht rechtsmissbräuchlich iSv § 8c UWG sein. Dieser Skill prüft beide Seiten: den Abmahner (Wirksamkeit, Kostenerstattung, Vertragsstrafe) und den Abgemahnten (Verteidigungsstrategie, modifizierte UE, negative Feststellungsklage).
Researcher liefert UWG-Statute (§§ 3 ff., 8 ff., 13, 13a, 8c), BGH-Rspr. zu Abmahnerfordernissen und Rechtsmissbrauch, sowie Kommentarstellen. Drafter prüft Wirksamkeit der Abmahnung in Gutachtenstil und entwirft je nach Mandantenseite: (a) Abmahnschreiben mit UE-Entwurf und Kostenrechnung, oder (b) modifizierte UE / Zurückweisungsschreiben / Schutzschrift-Vorbereitung. Reviewer prüft Fristen (insb. § 11 UWG-Verjährung) und § 8c-Indizien.
Anspruchsberechtigt sind gem. § 8 III UWG:
Bei Verbänden: Registereintragung zwingend abprüfen (BAJ-Liste online).
Die Abmahnung muss enthalten:
Fehlt eine dieser Angaben, ist der Aufwendungsersatz nach § 13 III UWG ausgeschlossen und der Abgemahnte hat ggf. Gegenanspruch auf Erstattung eigener Rechtsverteidigungskosten (§ 13 V UWG).
Prüfungsreihenfolge im Lauterkeitsrecht (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, jeweils aktuell, Einl. Rn. 4 ff. [unverifiziert – prüfen]):
Erstattungsfähig sind die erforderlichen Aufwendungen:
Gegenstandswert: regelmäßig 5.000–50.000 EUR je nach Verstoß-Schwere; nicht maschinell auf 100.000 EUR setzen.
Geltendmachung ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist (§ 8c I). Indizien des § 8c II (UWG-Novelle 2021):
Rechtsfolge: Anspruchsausschluss + Gegenanspruch des Abgemahnten auf Ersatz der Verteidigungskosten (§ 8c II 2 UWG).
| Option | Wann |
|---|---|
| Vollständige UE abgeben (mit Vertragsstrafe) | Verstoß klar, Wiederholungsgefahr-Beseitigung gewollt, Kostenrisiko begrenzen |
| Modifizierte UE (z. B. ohne Vorbehalt, mit eingeschränkter Reichweite, geringere Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch) | Verstoß teilweise streitig, Kerntheorie problematisch |
| Zurückweisung (Abmahnung unbegründet / formal mangelhaft / rechtsmissbräuchlich) | Aktivlegitimation fehlt, § 13 II nicht eingehalten, § 8c-Indizien |
| Negative Feststellungsklage | Klärung des Nichtbestehens des Anspruchs erwünscht; Gerichtsstand § 32 ZPO |
| Schutzschrift beim Schutzschriftenregister | Drohende einstweilige Verfügung antizipiert |
Wiederholungsgefahr wird gem. h.M. nur durch strafbewehrte UE ausgeräumt (BGH, std. Rspr.) [unverifiziert – prüfen in juris].
Höhe muss angemessen sein (§ 13a I UWG). Faktoren: Art/Umfang des Verstoßes, Verschulden, wirtschaftliche Bedeutung. Bei Kleingewerbe / Erstverstoß: 2.500–5.100 EUR pro Verstoß üblich; bei größeren Unternehmen / Wiederholung: 10.000 EUR und mehr. Bei erstmaligem Verstoß und Kleinunternehmer kann gem. § 13a II UWG nicht ohne weiteres die volle Vertragsstrafe gefordert werden.
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – prüfen in juris])GUTACHTEN — Prüfung UWG-Abmahnung
Mandant: <Abgemahnter, Branche, Größenklasse>
Abmahner: <Name, ggf. Verband, BAJ-Listen-Stand>
Zugang: <Datum>, Frist: <Datum>
I. Sachverhalt (knapp)
II. Kurzantwort
– Wirksamkeit der Abmahnung: [ja / formal mangelhaft / rechtsmissbräuchlich]
– Empfehlung: [vollständige UE / modifizierte UE / Zurückweisung / Schutzschrift]
III. Rechtliche Bewertung
1. Aktivlegitimation (§§ 8 III, 8b UWG)
2. Formelle Anforderungen § 13 II UWG
3. Materieller UWG-Verstoß
a) Anhang § 3 III (Schwarze Liste)?
b) §§ 5, 5a, 5b / 6 / 7 / 4 / 4a / 3a / 3 II UWG
4. Aufwendungsersatz § 13 III UWG (Gegenstandswert, RVG-Berechnung)
5. Rechtsmissbrauch § 8c UWG (Indizien-Katalog)
6. Vertragsstrafe § 13a UWG (Angemessenheit)
7. Verjährung § 11 UWG (Erstkenntnis-Daten)
IV. Reaktionsempfehlung
– Entwurf modifizierte UE / Zurückweisungsschreiben:
[zitierfähiger Block]
V. Risiken / offene Punkte
🟢 / 🟡 / 🔴 <Einstufung mit Begründung>
VI. Wiedervorlagen
– Reaktionsfrist Abmahner: <Datum>
– Verjährung § 11 UWG: <Datum + 6 Monate ab Kenntnis>
– ggf. Schutzschrift hinterlegt: <Datum>
VII. Quellenverzeichnis
2. Formelle Anforderungen § 13 II UWG. Die Abmahnung des V. e. V. vom TT.MM.JJJJ enthält weder einen Hinweis auf die Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände (§ 13 II Nr. 2 iVm § 8b UWG) noch eine nachprüfbare Berechnung des angesetzten Aufwendungsersatzes (§ 13 II Nr. 3). Damit ist der Aufwendungsersatzanspruch nach § 13 III UWG ausgeschlossen; § 13 V UWG begründet zudem einen Gegenanspruch der Mandantin auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zur Rechtsverteidigung. Empfehlung: Zurückweisung unter Hinweis auf § 13 II UWG und Vorbehalt der Geltendmachung des Gegenanspruchs.
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