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Dreistufige Deckungsprüfung im VVG – Versicherungsfall unter die AVB-Leistungsbeschreibung, kein Risikoausschluss, keine Leistungsfreiheit; AVB-Auslegung nach Empfängerhorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, Unklarheitenregel § 305c Abs. 2 BGB, AGB-Kontrolle §§ 307 ff. BGB. Use when ein Versicherer die Eintrittspflicht ablehnt oder eine Klausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen streitig ist (Wohngebäude, Hausrat, Berufsunfähigkeit, Rechtsschutz, Kasko).
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Der Skill prüft die Eintrittspflicht des Versicherers in **drei Stufen**: (1) Fällt das streitige Ereignis unter die Leistungsbeschreibung der AVB? (2) Greift ein Risikoausschluss? (3) Ist der Versicherer wegen Anzeigepflicht- oder Obliegenheitsverletzung leistungsfrei? Die AVB-Auslegung erfolgt nach dem Empfängerhorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers; Unklarheiten gehen nach § 30...
Der Skill prüft die Eintrittspflicht des Versicherers in drei Stufen: (1) Fällt das streitige Ereignis unter die Leistungsbeschreibung der AVB? (2) Greift ein Risikoausschluss? (3) Ist der Versicherer wegen Anzeigepflicht- oder Obliegenheitsverletzung leistungsfrei? Die AVB-Auslegung erfolgt nach dem Empfängerhorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers; Unklarheiten gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Damit lassen sich Deckungsablehnungen außergerichtlich oder im Deckungsprozess strukturiert angreifen bzw. verteidigen.
Researcher liefert VVG-/BGB-Statute, BGH IV. ZS-Rspr. zur AVB-Auslegung und zur Unklarheitenregel sowie Kommentarstellen (Prölss/Martin, MüKoVVG, BeckOK VVG). Drafter prüft die drei Stufen im Gutachtenstil, entwirft das Anspruchsschreiben oder den Klageschriftsatz und stuft das Risiko ein. Reviewer prüft Belehrungspflichten, Fristen (§ 8, § 21 VVG, § 124 BGB, §§ 195, 199 BGB), AGB-Kontrolle und ob die VVG-2008-Rechtslage durchgehalten ist.
Versicherungssparte, AVB-Fassung mit Stand, Versicherungsbeginn und Versicherungsumfang konkret benennen. Bei Altverträgen vor 01.01.2008: Übergangsregelungen (Art. 1 EGVVG) prüfen; das neue VVG gilt seit 01.01.2008 grundsätzlich auch für Altverträge.
Positive Risikoabgrenzung: Bestimmt der Versicherungsschein iVm den AVB das streitige Ereignis als versichertes Risiko? Wortlaut der Leistungsbeschreibung zitieren und auslegen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Sonderkenntnisse, der die AVB aufmerksam durchsieht und ihren Sinnzusammenhang würdigt (st. Rspr. BGH IV. ZS).
Beispiele:
Negative Risikoabgrenzung: Greift ein Ausschlusstatbestand der AVB? Risikoausschlüsse sind eng auszulegen (st. Rspr. BGH IV. ZS), weil sie den durch die Leistungsbeschreibung eröffneten Versicherungsschutz wieder einschränken.
Prüfungspunkte:
Auch wenn Versicherungsfall vorliegt und kein Ausschluss greift, kann der Versicherer leistungsfrei sein:
obliegenheitsverletzung-vvgAnspruchsgrundlage: § 1 Satz 2 VVG iVm Versicherungsvertrag und AVB (Leistungsanspruch des VN). In der Haftpflicht: § 100 VVG (Befreiungsanspruch); in der Kfz-Haftpflicht: § 115 VVG (Direktanspruch des geschädigten Dritten).
Beweislast (Faustregel):
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – prüfen in juris/Beck-Online/openjur])[unverifiziert – prüfen]DECKUNGSGUTACHTEN — <Sparte>
Versicherer: <…> Versicherungsschein-Nr.: <…>
Schadenhergang vom <Datum> Schadennummer: <…>
I. Sachverhalt (knapp)
II. Frage
Besteht Eintrittspflicht des Versicherers aus dem Vertrag iVm AVB?
III. Kurzantwort
Eintrittspflicht: [ja / nein / quotal]
Risiko der Position: 🟢 / 🟡 / 🔴
IV. Rechtliche Bewertung — Dreistufige Deckungsprüfung
1. Versicherungsfall unter die Leistungsbeschreibung
(Wortlaut der AVB-Klausel, Auslegung nach Empfängerhorizont)
2. Kein Risikoausschluss
a) Wortlaut der Ausschlussklausel
b) Auslegung nach Empfängerhorizont
c) § 305c Abs. 2 BGB
d) § 307 BGB / Transparenzgebot
e) Abgrenzung verhüllte Obliegenheit?
3. Keine Leistungsfreiheit
a) §§ 19 ff. VVG (Anzeigepflicht)
b) § 28 VVG (Obliegenheiten)
c) § 31 VVG (Auskunft)
d) § 81 VVG (Herbeiführung)
V. Anspruch und Beweislast
– Anspruchsgrundlage: § 1 Satz 2 VVG iVm Vertrag und AVB
– Beweislastverteilung
VI. Risiken / offene Punkte und Fristenkalender
– § 8 VVG (Widerruf, soweit relevant)
– § 21 VVG (1 Monat; Versichererfrist)
– §§ 195, 199 BGB (3-Jahres-Verjährung)
– § 124 BGB (Arglistanfechtung)
VII. Empfehlung
– Anspruchsschreiben / Klage / Ombudsmann
– Fristsetzung
VIII. Quellenverzeichnis
Wohngebäude (VGB), Leitungswasser. AVB-Klausel: "Versichert sind Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung; Nässeschäden infolge Abnutzung sind ausgeschlossen." Wasserschaden durch undichte Duschsilikonfuge.
Stufe I: Tritt das Wasser bestimmungswidrig aus einem "Zu- oder Ableitungsrohr"? Eine Duschfuge ist kein Rohr; der Versicherungsnehmer versteht "Rohr" als geschlossenes Leitungssystem (BGH IV. ZS, AVB-Empfängerhorizont) — Versicherungsfall wohl nicht eröffnet.
Stufe II (hilfsweise): Selbst wenn Stufe I bejaht würde, greift der Ausschluss "Nässeschäden infolge Abnutzung". Eng auszulegen; "Abnutzung" iSd Klausel meint allmählichen Verschleiß durch bestimmungsgemäßen Gebrauch. Falls Schaden auf plötzlichem Bruch beruht, greift Ausschluss nicht; bei langsam undicht gewordener Fuge greift er regelmäßig. § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des VN, soweit beide Lesarten vertretbar.
Stufe III: Keine Anhaltspunkte für Anzeige- oder Obliegenheitsverletzung; § 81 VVG idR nicht einschlägig bei bloßer Fugenabnutzung.
Empfehlung: Außergerichtliches Schreiben mit Sachverständigengutachten zur Schadenursache; bei plötzlichem Bruch Deckung anmahnen; bei Abnutzung keine Erfolgsaussicht. Risiko: 🟡.
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