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Haftungsprüfung nach Verkehrsunfall – Halterhaftung § 7 StVG, Fahrerhaftung § 18 StVG, Quotelung § 17 StVG bei beidseitiger Betriebsgefahr, Mitverschulden § 9 StVG iVm § 254 BGB, Schadensbezifferung mit 130%-Grenze, Nutzungsausfall, Mietwagen, Schmerzensgeld. Use when nach einem Verkehrsunfall die Haftungsquote und der ersatzfähige Schaden gegen Halter, Fahrer und Pflichtversicherer (§ 115 VVG) zu prüfen sind.
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Der Skill prüft Ansprüche des Unfallgeschädigten gegen Halter (§ 7 StVG), Fahrer (§ 18 StVG) und Pflichtversicherer (§ 115 VVG) sowie die Quote nach § 17 StVG bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge. Er beziffert den ersatzfähigen Schaden (Reparatur vs. Totalschaden, 130%-Grenze, Nutzungsausfall, Mietwagen, Schmerzensgeld) und liefert eine prozessfähige Quotenargumentation für die typischen Kon...
Der Skill prüft Ansprüche des Unfallgeschädigten gegen Halter (§ 7 StVG), Fahrer (§ 18 StVG) und Pflichtversicherer (§ 115 VVG) sowie die Quote nach § 17 StVG bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge. Er beziffert den ersatzfähigen Schaden (Reparatur vs. Totalschaden, 130%-Grenze, Nutzungsausfall, Mietwagen, Schmerzensgeld) und liefert eine prozessfähige Quotenargumentation für die typischen Konstellationen (Auffahrunfall, Spurwechsel, Vorfahrtverletzung).
Researcher liefert StVG, BGB-Schadensrecht, BGH-VI-ZS-Rechtsprechung zur Quotelung und Schadensposten sowie Hentschel/König/Dauer- und Geigel-Belegstellen. Drafter erstellt ein Haftungsgutachten in Gutachtenstil mit Quote, Schadensposition und Forderungsschreiben an den Pflichtversicherer. Reviewer prüft Quotelungsschema, 130%-Grenze, Verjährung (§§ 195, 199 BGB; § 14 StVG) und Schmerzensgeldhöhe.
Kanonische Reihenfolge:
[unverifiziert – prüfen in juris].Maßstab § 17 Abs. 1, 2 StVG: Abwägung der Verursachungsbeiträge; beidseitige Betriebsgefahr ist Grundausstattung jedes KfZ. Ein „unabwendbares Ereignis" iSv § 17 Abs. 3 StVG schließt die Haftung gegenüber dem Mithalter aus, ist aber selten (Maßstab: Verhalten eines Idealfahrers).
Typische Schemata aus der OLG-Praxis [unverifiziert – prüfen in juris/Beck-Online]:
| Konstellation | Tendenzielle Quote (Schädiger : Geschädigter) |
|---|---|
| Auffahrunfall (kein Bremsmanöver des Vorausfahrenden ohne Grund) | 100 : 0 zulasten des Auffahrenden — Anscheinsbeweis (BGH, Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10) [unverifiziert] |
| Spurwechsel mit Kollision (§ 7 V StVO) | 75–100 : 0–25 zulasten des Spurwechslers — Anscheinsbeweis |
| Vorfahrtverletzung (§ 8 StVO) | 100 : 0 zulasten des Wartepflichtigen, soweit kein Eigenverschulden des Vorfahrtberechtigten |
| Beidseitige Sorgfaltsverstöße (z. B. unaufmerksames Anfahren) | 50 : 50 |
Wichtig: Die Tabelle ersetzt nicht die Subsumtion im Einzelfall.
Mitverschulden des Geschädigten (z. B. nicht angelegter Sicherheitsgurt, überhöhte Geschwindigkeit) mindert den Ersatzanspruch entsprechend. Maßstab: § 254 BGB. Für die Schadensentstehung und -höhe gesondert zu prüfen (insbesondere Schadensminderungspflicht).
Sachschaden:
[unverifiziert – prüfen]).[unverifiziert – Aktenzeichen prüfen]).Personenschaden:
[unverifiziert – prüfen]).§ 14 StVG: 3 Jahre ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB-Parallelität); Hemmung durch Verhandlungen mit dem Versicherer (§ 203 BGB) und durch Rechtshängigkeit.
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – prüfen in juris/Beck-Online])HAFTUNGSGUTACHTEN — Verkehrsunfall
Unfall: <Datum, Ort, beteiligte KfZ>
I. Sachverhalt
II. Frage(n)
III. Kurzantwort
– Haftungsquote: <Schädiger> : <Geschädigter>
– Ersatzanspruch dem Grunde nach: [ja / nein / quotal]
IV. Rechtliche Bewertung
1. Anspruch aus § 7 I StVG (Halterhaftung)
a) „Bei Betrieb"
b) Haftungsausschluss § 7 II StVG?
2. Anspruch aus § 18 I StVG (Fahrerhaftung)
Entlastungsbeweis?
3. Anspruch aus § 823 I, II BGB
4. Direktanspruch § 115 VVG
5. Quotelung § 17 StVG
a) Verursachungsbeiträge
b) Beidseitige Betriebsgefahr
c) Unabwendbares Ereignis § 17 III StVG?
6. Mitverschulden § 9 StVG iVm § 254 BGB
7. Schaden
a) Sachschaden (Reparatur / 130% / WBA / Restwert)
b) Nutzungsausfall / Mietwagen
c) Sachverständigenkosten / Wertminderung / Werkstattrisiko
d) Personenschaden (Heilbehandlung, Verdienstausfall, Haushalt)
e) Schmerzensgeld § 11 StVG iVm § 253 II BGB
V. Risiken / offene Punkte
🟢 / 🟡 / 🔴 <Einstufung mit Begründung>
VI. Forderungsschreiben (Entwurf)
– Quote, Schadenshöhe, Fristsetzung § 286 BGB
VII. Quellenverzeichnis
III. Kurzantwort. Mandant (Fahrer 1, Auffahrender) haftet dem Vorausfahrenden (Fahrer 2) dem Grunde nach zu 100% nach §§ 7 I, 18 I StVG iVm § 115 I 1 Nr. 1 VVG; ein die Quote zugunsten von Fahrer 1 verändernder Sachverhaltsbeitrag des Vorausfahrenden ist nach Aktenlage nicht ersichtlich.
IV.5. Quotelung § 17 StVG. Bei einem Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden (BGH, Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10
[unverifiziert – prüfen]). Dieser kann nur durch Nachweis eines atypischen Geschehensablaufs entkräftet werden, etwa ein grundloses starkes Abbremsen des Vorausfahrenden. Eine solche Atypie ist nicht ersichtlich, da der Vorausfahrende verkehrsbedingt vor einer Ampelanlage abbremste. Damit verbleibt die Haftung bei Fahrer 1.
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