From verkehrsrecht
Rechtmäßigkeitsprüfung einer MPU-Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde – Trigger §§ 11, 13, 14 FeV (Alkohol ab 1,6 ‰; BTM; wiederholte Auffälligkeit), formelle und materielle Anforderungen, Schluss auf Nichteignung § 11 VIII FeV, Rechtsschutz Widerspruch/Klage § 74 VwGO und Eilantrag § 80 V VwGO. Use when ein Mandant eine MPU-Anordnung oder einen Entziehungsbescheid erhalten hat oder im Wiedererteilungsverfahren steht.
How this skill is triggered — by the user, by Claude, or both
Slash command
/verkehrsrecht:mpu-anordnung-pruefungThe summary Claude sees in its skill listing — used to decide when to auto-load this skill
Der Skill prüft, ob die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde nach §§ 11, 13, 14 FeV rechtmäßig ist, und entwirft Widerspruchs- bzw. Klagebegründung sowie Eilantrag nach § 80 V VwGO bei Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung. Er klärt insbesondere die Triggerschwelle (Alkohol ab 1,6 ‰; ab 1,1 ‰ mit zusätzlichen Ausfallerscheinungen; B...
Der Skill prüft, ob die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde nach §§ 11, 13, 14 FeV rechtmäßig ist, und entwirft Widerspruchs- bzw. Klagebegründung sowie Eilantrag nach § 80 V VwGO bei Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung. Er klärt insbesondere die Triggerschwelle (Alkohol ab 1,6 ‰; ab 1,1 ‰ mit zusätzlichen Ausfallerscheinungen; BTM-Konsum) und die formellen Anforderungen an die Anordnung (Bestimmtheit, Anhörung, Frist).
Researcher liefert FeV-Statute, StVG, VwGO, BVerwG- und OVG-Rechtsprechung zur MPU-Anordnung sowie Hentschel/König/Dauer-Belegstellen. Drafter prüft formelle und materielle Rechtmäßigkeit in Gutachtenstil und entwirft Widerspruch, Klage und ggf. Eilantrag. Reviewer prüft Klagefrist § 74 VwGO, Antragsfrist § 80 III VwGO, Hinweispflicht § 11 VIII FeV.
| Trigger | Norm | Charakter |
|---|---|---|
| BAK ≥ 1,6 ‰ (oder Atemalkohol ≥ 0,8 mg/l) | § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV | gebunden |
| Wiederholte Trunkenheitsfahrten | § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b FeV | gebunden |
| Alkohol-Trunkenheit unter 1,6 ‰ mit zusätzlichen Tatsachen | § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a FeV | Ermessen (Tatsachen erforderlich) |
| Cannabis-Mehrkonsum / harte Drogen | § 14 FeV | gebunden bzw. Ermessen je Variante |
| Sonstige Eignungszweifel | § 11 Abs. 3 FeV | Ermessen |
Die Reichweite der einzelnen Trigger ist im Detail verwaltungsgerichtlich entwickelt; BVerwG-Rspr. zu § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a FeV verlangt konkrete Tatsachen, nicht bloße Vermutungen [unverifiziert – prüfen in juris].
[unverifiziert – konkret zu prüfen]).Verweigert der Betroffene die MPU oder legt er das Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung schließen — Voraussetzung: rechtmäßige Anordnung und ordnungsgemäßer Hinweis nach § 11 Abs. 8 S. 2 FeV. Das BVerwG verlangt, dass die Anordnung selbst rechtmäßig war (BVerwG-Linie, [unverifiziert – prüfen in juris]).
Nach Ablauf der strafrechtlichen Sperrfrist (§ 69a StGB) bzw. nach Eintritt der Bestandskraft der Entziehung erfolgt Wiedererteilung auf Antrag (§ 20 FeV). Die Behörde darf hier erneut MPU verlangen, wenn die ursprünglichen Eignungszweifel fortbestehen.
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – prüfen in juris/Beck-Online])GUTACHTEN — Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung
Bescheid: <Behörde, Az., Datum>
I. Sachverhalt
II. Frage(n)
III. Kurzantwort
– Anordnung rechtmäßig: [ja / nein / teilweise]
– Empfohlene Strategie: [Beibringung / Widerspruch / Klage / Eilantrag]
IV. Rechtliche Bewertung
1. Ermächtigungsgrundlage
a) § 13 / § 14 / § 11 III FeV
b) Tatbestand erfüllt?
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
b) Anhörung § 28 VwVfG
c) Bestimmtheit § 37 VwVfG (Gutachtenfragestellung)
d) Frist
e) Hinweis § 11 VIII S. 2 FeV
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Tatbestandsvoraussetzungen
b) Ermessen (soweit eröffnet)
c) Verhältnismäßigkeit
4. Folgen bei Nichtbeibringung (§ 11 VIII FeV)
5. Rechtsschutz
a) Widerspruch / Klage § 74 VwGO
b) Eilrechtsschutz § 80 V VwGO bei Sofortvollzug
V. Risiken / offene Punkte
🟢 / 🟡 / 🔴 <Einstufung mit Begründung>
VI. Entwurf Widerspruchs-/Klagebegründung
VII. Fristenkalender
– Klagefrist § 74 VwGO: <Datum>
– Antragsfrist § 80 III VwGO: parallel zur Klage zu stellen
VIII. Quellenverzeichnis
III. Kurzantwort. Die MPU-Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom ist nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV dem Grunde nach gerechtfertigt, weil die festgestellte BAK von 1,7 ‰ den Schwellenwert von 1,6 ‰ überschreitet und § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV insoweit gebundene Behördenentscheidung ist. Formell bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Bestimmtheit der Fragestellung im Sinne von § 37 VwVfG.
IV.2.c) Bestimmtheit. Die Behörde hat die Fragestellung des Gutachtens auf „die Klärung der Fahreignung" beschränkt, ohne die zu klärenden Eignungszweifel zu konkretisieren. Nach BVerwG-Linie (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20/15
[unverifiziert – prüfen]) muss der Begutachtungsauftrag die konkreten tatsächlichen Anknüpfungstatsachen benennen, damit der Begutachtungsgegenstand für Betroffenen und Gutachter eindeutig ist. Daran fehlt es.
[unverifiziert – prüfen]).npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin verkehrsrechtCreates, edits, and optimizes skills for Claude Code, including drafting, evaluating with test prompts, iterating on performance, and improving skill descriptions for better triggering accuracy.