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3-Stufen-Grundrechtsprüfung nach Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtlicher Rechtfertigung inkl. Verhältnismäßigkeit und neuer Formel zu Art. 3 GG. Use when ein Hoheitsakt am Maßstab eines Freiheits- oder Gleichheitsrechts (Art. 1–19 GG) zu prüfen ist – ob als Vorstufe einer Verfassungsbeschwerde, im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren oder in einem Gutachten zur Gesetzesfolgenabschätzung.
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Die Grundrechtsprüfung folgt dem **3-Stufen-Schema**: Schutzbereich → Eingriff → Verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Bei Gleichheitsrechten greift die **neue Formel** zu Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Skill stellt sicher, dass die einzelnen Stufen, ihre Spezialfälle (Drittwirkung, Schutzpflicht, Leistungsrechte) und die Schranken-Schranken (insbesondere Verhältnismäßigkeit) vollständig durchlaufen ...
Die Grundrechtsprüfung folgt dem 3-Stufen-Schema: Schutzbereich → Eingriff → Verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Bei Gleichheitsrechten greift die neue Formel zu Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Skill stellt sicher, dass die einzelnen Stufen, ihre Spezialfälle (Drittwirkung, Schutzpflicht, Leistungsrechte) und die Schranken-Schranken (insbesondere Verhältnismäßigkeit) vollständig durchlaufen werden.
Researcher liefert Statute, Standardkommentare und einschlägige BVerfG-Leitentscheidungen zum Grundrecht. Drafter führt das 3-Stufen-Schema im Gutachtenstil durch. Reviewer prüft Vollständigkeit der Stufen, Verhältnismäßigkeit und die neue Formel bei Art. 3 GG.
| Dimension | Inhalt |
|---|---|
| Persönlich | Jedermannsgrundrecht oder Deutschengrundrecht (Art. 8, 9, 11, 12, 16 GG nur Deutsche)? Juristische Person (Art. 19 Abs. 3 GG)? |
| Sachlich | Welche Verhaltensweisen / Zustände sind erfasst? |
Bei Freiheitsrechten: weit auszulegen, im Zweifel in dubio pro libertate. Bei der Auslegung des Schutzbereichs sind die vier klassischen Methoden anzuwenden.
Klassischer Eingriffsbegriff (final, unmittelbar, rechtsförmig, mit Befehl und Zwang) vs. moderner Eingriffsbegriff (jede dem Staat zurechenbare Beeinträchtigung des grundrechtlichen Schutzguts). Heutige h.M. folgt dem modernen Begriff — vgl. Sachs, in: Sachs GG, vor Art. 1 Rn. 78 ff.
Sonderkonstellationen:
| Stufe | Maßstab |
|---|---|
| Legitimer Zweck | Mit der Verfassung vereinbares öffentliches Interesse |
| Geeignetheit | Maßnahme fördert den Zweck (Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers) |
| Erforderlichkeit | Kein gleich wirksames, milderes Mittel verfügbar |
| Angemessenheit (i.e.S.) | Abwägung Schwere des Eingriffs ↔ Gewicht des Zwecks |
Bei Art. 12 GG: Drei-Stufen-Theorie (BVerfGE 7, 377 — „Apotheken-Urteil") — Berufsausübungs-, subjektive Berufswahl-, objektive Berufswahlregelung.
| Test | Maßstab |
|---|---|
| Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (oder umgekehrt) | tatsächlich vergleichbare Sachverhalte |
| Rechtfertigung | Je nach Differenzierungsgrund: vom bloßen Willkürverbot bis zur strengen Verhältnismäßigkeit (insbes. personenbezogene Differenzierung) — BVerfGE 55, 72 (neue Formel) |
Spezielle Gleichheitssätze: Art. 3 Abs. 2, 3, Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1–3, Art. 38 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG.
Verbindlich: ../../references/zitierweise.md.
GUTACHTEN GRUNDRECHTSPRÜFUNG
<Datum> — <Skill-Mandat-ID>
A. Sachverhalt
<knapp>
B. Frage
Verletzt <Hoheitsakt> den/die Betroffenen in Art. … GG?
C. Kurzantwort
<1 Satz>
D. Prüfung
I. Schutzbereich
1. Persönlich (Jedermannsgrundrecht / Deutschengrundrecht /
juristische Person Art. 19 III GG)
2. Sachlich
II. Eingriff
(klassisch / modern; ggf. mittelbare Drittwirkung,
Schutzpflicht, Leistungsrecht)
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranke
(einfacher / qualifizierter Gesetzesvorbehalt /
verfassungsimmanent)
2. Schranken-Schranken
a) Zitiergebot Art. 19 I 2 GG
b) Wesensgehaltsgarantie Art. 19 II GG
c) Verhältnismäßigkeit
aa) Legitimer Zweck
bb) Geeignetheit
cc) Erforderlichkeit
dd) Angemessenheit
d) ggf. Wechselwirkungslehre / Drei-Stufen-Theorie
E. Bei Art. 3 GG
I. Ungleichbehandlung wesentlich Gleicher
II. Rechtfertigung (Willkürverbot ↔ Verhältnismäßigkeit nach
Differenzierungsgrund — „neue Formel")
F. Ergebnis
Grundrechtsverletzung ✅/❌
G. Risiken / offene Punkte
H. Quellenverzeichnis
B. Frage Verletzt § X LandesHeilprG den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG? D.I. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst jede auf Dauer angelegte und erlaubte Tätigkeit zum Zweck der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage; der Beschwerdeführer übt eine solche Tätigkeit als Heilpraktiker aus. D.II. In dieser Tätigkeit ist er durch den Erlaubnisvorbehalt unmittelbar und final betroffen — Eingriff bejaht. D.III.1. Schranke ist Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. D.III.2.c) Verhältnismäßigkeit ist nach der Drei-Stufen-Theorie zu prüfen (BVerfGE 7, 377): Es handelt sich um eine subjektive Berufswahlregelung; legitimer Zweck ist der Patientenschutz; geeignet; erforderlich, da ein milderes Mittel (Anzeigepflicht) den Zweck nicht gleich wirksam erreicht; angemessen, soweit die Erlaubnisvoraussetzungen die Tätigkeit nicht überproportional erschweren.
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