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Bescheidanalyse und Entwurf einer Widerspruchsschrift gegen einen sozialrechtlichen Leistungsbescheid – Frist § 84 SGG, Form §§ 81, 84 SGG, Begründungsmängel § 35 SGB X, aufschiebende Wirkung § 86a SGG, einstweiliger Rechtsschutz § 86b SGG, Anschluss-Klagefrist § 87 SGG. Use when Mandant einen Bescheid des Jobcenters, der Rentenversicherung, der Krankenkasse oder des Sozialamts angreifen möchte.
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Der Widerspruch ist im Sozialrecht regelmäßiges Vorverfahren (§§ 78 ff. SGG) und Bedingung für die spätere Klage. Wirksam ist er nur bei **fristgerechter, formgerechter Einlegung bei der Ausgangsbehörde**. Dieser Skill prüft den angegriffenen Bescheid systematisch (Tenor, Begründung, Rechtsgrundlage, Anhörung), entwirft die Widerspruchsschrift und sichert ggf. die aufschiebende Wirkung über § 8...
Der Widerspruch ist im Sozialrecht regelmäßiges Vorverfahren (§§ 78 ff. SGG) und Bedingung für die spätere Klage. Wirksam ist er nur bei fristgerechter, formgerechter Einlegung bei der Ausgangsbehörde. Dieser Skill prüft den angegriffenen Bescheid systematisch (Tenor, Begründung, Rechtsgrundlage, Anhörung), entwirft die Widerspruchsschrift und sichert ggf. die aufschiebende Wirkung über § 86b SGG.
Researcher liefert SGG- und SGB-X-Normen, Kassler Kommentar zur Bescheidanalyse und BSG-Rechtsprechung zu Fristen / Formfragen. Drafter erstellt die Widerspruchsschrift sowie — bei Bedarf — den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Reviewer prüft Frist (mit konkretem Datum), Antragsformulierung, Mitwirkungs- und Berufsrechtshinweise.
| Konstellation | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Rechtsbehelfsbelehrung korrekt | 1 Monat ab Bekanntgabe | § 84 Abs. 1 SGG |
| Belehrung fehlt oder fehlerhaft | 1 Jahr ab Bekanntgabe | § 66 Abs. 2 SGG |
| Auslandszustellung | 3 Monate | § 84 Abs. 1 S. 2 SGG |
Bekanntgabe bei Postzustellung: 3. Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 SGB X), sofern nicht später zugegangen.
Berechnung des Fristendes: §§ 64 SGG i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag → § 64 Abs. 3 SGG: Frist endet am nächsten Werktag.
Sechs Prüfpunkte:
| Punkt | Norm | Fragestellung |
|---|---|---|
| Bestimmtheit | § 33 Abs. 1 SGB X | Ist der Regelungsgehalt eindeutig? |
| Begründung | § 35 SGB X | Sind tragende tatsächliche / rechtliche Erwägungen erkennbar? |
| Rechtsgrundlage | konkrete Norm im Tenor / in den Gründen | Ist die zitierte Norm einschlägig und vollständig? |
| Anhörung | § 24 SGB X | Bei belastendem VA: stattgefunden? Heilung § 41 SGB X? |
| Ermessen | § 39 SGB I | Bei Ermessensentscheidungen: Ermessensausfall / -fehler? |
| Aufhebungsnorm | §§ 44, 45, 48 SGB X | Bei Aufhebung/Erstattung: richtige Norm gewählt? |
| Norm | Tatbestand | Frist |
|---|---|---|
| § 44 SGB X | Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender VA (Überprüfungsantrag) | grundsätzlich rückwirkend bis 1 Jahr (§ 44 Abs. 4) |
| § 45 SGB X | Rücknahme rechtswidriger begünstigender VA | Vertrauensschutz § 45 Abs. 2; 2-/10-Jahres-Frist § 45 Abs. 3, 4 |
| § 48 SGB X | Aufhebung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse | i.V.m. § 50 SGB X (Erstattung) |
| § 50 SGB X | Erstattung | Folge der Aufhebung |
Grundregel § 86a Abs. 1 SGG: Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung.
Ausnahmen § 86a Abs. 2 SGG (entfällt aufschiebende Wirkung):
→ Bei Entziehungs- / Aufhebungs- / Erstattungsbescheiden im SGB II / SGB XII ist regelmäßig ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG beim Sozialgericht erforderlich, um existenzielle Notlage abzuwenden.
Antrag § 86b SGG:
§ 87 SGG: Klage zum Sozialgericht binnen 1 Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Untätigkeitsklage § 88 SGG nach 6 Monaten ohne Bescheidung (3 Monate beim Untätigkeitswiderspruch in Sozialhilfe / Bürgergeld? — Einzelnorm prüfen).
Verbindlich: ../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – prüfen in juris / SozR])WIDERSPRUCH GEGEN <Bescheid-Bezeichnung>
Risikoeinstufung: 🟢/🟡/🔴
A. Bescheidanalyse
1. Tenor: <…>
2. Rechtsgrundlage im Bescheid: <…>
3. Bekanntgabe: <Datum> (§ 37 Abs. 2 SGB X)
4. Rechtsbehelfsbelehrung: vorhanden / fehlerhaft / fehlend
5. Anhörung § 24 SGB X: ja / nein / unzureichend
6. Begründung § 35 SGB X: ausreichend / lückenhaft / fehlt
B. Fristen
- Widerspruchsfrist: endet am <konkretes Datum> (§ 84 / § 66 SGG)
- Klagefrist § 87 SGG (nach WS-Bescheid): 1 Monat
- Wiedervorlage: <Datum − 5 WT>
C. Materielle Einwände (Gutachtenstil / Urteilsstil)
1. <Einwand 1 — Norm, Tatsache, Beleg>
2. <Einwand 2>
D. Antrag aufschiebende Wirkung § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG
<falls Leistung entzogen/zurückgefordert>
E. Widerspruchsschrift (Entwurf)
An <Ausgangsbehörde>
Az.: <…>
Widerspruch
gegen den Bescheid vom <Datum>, zugestellt am <Datum>.
Namens und in Vollmacht der/des Widerspruchsführer/in legen wir
gegen den im Betreff bezeichneten Bescheid
Widerspruch
ein und beantragen,
1. den Bescheid vom <Datum> aufzuheben / abzuändern;
2. dem/der Widerspruchsführer/in Leistungen nach <…> zu gewähren;
3. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren
für notwendig zu erklären (§ 63 Abs. 2 SGB X).
Begründung
I. Sachverhalt
<…>
II. Rechtliche Würdigung
1. <…>
2. <…>
III. Beweismittel / Anlagen
<…>
Mit freundlichen Grüßen
<Rechtsanwalt/-anwältin>
F. Quellenverzeichnis
<Statute / Kommentare / Rspr. mit Markern>
G. Mandanten-Hinweise
- Beratungshilfe / PKH §§ 73a SGG, 114 ZPO
- Kostenrisiko: Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG),
aber außergerichtliche Kosten / RVG-Honorar fallen an
- Mitwirkungspflichten § 60 SGB I (Unterlagen)
Mit Bescheid vom 03.04.2026 (zugestellt am 06.04.2026) hat das Jobcenter Musterstadt einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über 3.840 EUR erlassen, gestützt auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X. Begründet wird die Aufhebung mit nicht angegebenem Einkommen aus einem Minijob.
I. Fristen. Bekanntgabe gem. § 37 Abs. 2 SGB X am 06.04.2026. Widerspruchsfrist § 84 Abs. 1 SGG endet damit am 06.05.2026 (Mittwoch, Werktag — § 64 Abs. 3 SGG nicht einschlägig). Eingang bei der Ausgangsbehörde bis dahin gewährleistet.
II. Aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung für die Erstattungsforderung. Es ist parallel zum Widerspruch ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zu stellen, um Beitreibungsmaßnahmen abzuwenden.
III. Materielle Einwände.
- Anhörung § 24 SGB X — der Mandant trägt vor, dass keine Anhörung erfolgt sei. Heilung § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist während des Widerspruchsverfahrens möglich; sollte sie unterbleiben, ist der Bescheid formell rechtswidrig.
- Anrechenbares Einkommen — der Mandant hat die Lohnabrechnungen monatlich übermittelt (Anlage 1 ff.). Eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X liegt damit nicht vor.
IV. Anträge. Es wird beantragt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.04.2026 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 63 Abs. 2 SGB X).
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