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Prüfung des Rentenanspruchs nach SGB VI – Altersrenten §§ 35–38 (Regelaltersrente, langjährig / besonders langjährig Versicherte, Schwerbehinderte), Erwerbsminderungsrente §§ 43, 50, 51 (volle vs. teilweise EM, Wartezeit, besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen), Hinzuverdienst § 96a. Use when Mandantin Renteneintritt plant, Erwerbsminderung geltend macht oder einen Rentenbescheid prüft.
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Renten nach SGB VI sind beitragsbasiert; jeder Anspruch hängt von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit § 50, Pflichtbeiträge § 51) und persönlichen Voraussetzungen (Alter, gesundheitlicher Leistungsfall) ab. Dieser Skill prüft systematisch beide Achsen und bestimmt, **welche** Rentenart in Betracht kommt und ob ein Antrag erfolgversprechend ist.
Renten nach SGB VI sind beitragsbasiert; jeder Anspruch hängt von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit § 50, Pflichtbeiträge § 51) und persönlichen Voraussetzungen (Alter, gesundheitlicher Leistungsfall) ab. Dieser Skill prüft systematisch beide Achsen und bestimmt, welche Rentenart in Betracht kommt und ob ein Antrag erfolgversprechend ist.
Researcher liefert SGB-VI-Normen, Kassler Kommentar / jurisPK-SGB VI sowie BSG-Rechtsprechung zu Wartezeit, Leistungsfall und Berufsschutz. Drafter erstellt die Anspruchsprüfung nach Rentenarten gestaffelt. Reviewer prüft Antragsfrist § 99 SGB VI, Mitwirkung § 60 SGB I, Hinzuverdienst und das Zusammenspiel mit ALG II / SGB XII.
| Voraussetzung | Norm | Inhalt |
|---|---|---|
| Wartezeit | § 50 SGB VI | Mindestversicherungszeit: 5 J. (allgemein), 35 J. (langjährig Versicherte), 45 J. (besonders langjährig) |
| Anrechenbare Zeiten | §§ 51, 54–58 SGB VI | Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Anrechnungs-, Berücksichtigungs-, Ersatzzeiten |
| Bes. vers.-rechtl. Voraussetzung bei EM | § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI | 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Leistungsfall |
| Rentenart | Norm | Wartezeit | Altersgrenze |
|---|---|---|---|
| Regelaltersrente | § 35 SGB VI | 5 J. | Regelaltersgrenze § 235 SGB VI (gestaffelt auf 67) |
| Langjährig Versicherte | § 36 SGB VI | 35 J. | 63, mit Abschlägen 0,3 %/Monat |
| Besonders langjährig Versicherte | § 38 SGB VI | 45 J. | 65 (geb. 1953 ff. ggf. später) — abschlagsfrei |
| Schwerbehinderte Menschen | § 37 SGB VI | 35 J. | 65 mit Abschlägen ab 62 (GdB ≥ 50 erforderlich) |
Hinweise:
Volle EM (§ 43 Abs. 2): Leistungsvermögen < 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Teilweise EM (§ 43 Abs. 1): Leistungsvermögen ≥ 3, aber < 6 Stunden täglich.
Voraussetzungen kumulativ:
[unverifiziert – prüfen])Berufsschutz: Nur für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind (§ 240 SGB VI — Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit).
Seit 01.01.2023 ist der Hinzuverdienst bei Altersrenten unbeschränkt.
Bei Erwerbsminderungsrenten gelten Hinzuverdienstgrenzen:
Übersteigt der Hinzuverdienst die Grenze, wird die Rente anteilig gekürzt (§ 96a Abs. 1a SGB VI).
Verbindlich: ../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – prüfen in juris / SozR])RENTENANSPRUCHSPRÜFUNG — <Mandant/in, anonymisiert>
Stand: <Datum> — Risikoeinstufung: 🟢/🟡/🔴
A. Sachverhalt
- Geburtsdatum / Alter / Geschlecht
- Versicherungsverlauf (Jahre PflBeitr., AnrZ., BerZ.)
- Gesundheitlicher Status (bei EM)
- Beschäftigungsstatus aktuell
- Schwerbehinderung (GdB)
B. In Betracht kommende Rentenart(en)
- Regelaltersrente § 35 — Voraussetzungen erfüllt? <…>
- Altersrente langjährig Versicherte § 36 — <…>
- Altersrente besonders langjährig Versicherte § 38 — <…>
- Altersrente Schwerbehinderte § 37 — <…>
- Erwerbsminderungsrente § 43 (voll / teilweise) — <…>
C. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
- Wartezeit § 50: erfüllt mit <X> Jahren / Beitragsmonaten
- Besondere vers.-rechtl. Voraussetzung § 43 Abs. 1 Nr. 2: <…>
D. Persönliche Voraussetzungen
- Altersgrenze: <…>
- Leistungsfall EM: <Datum / streitig>
- Sozialmedizinisches Leistungsvermögen: <Stunden/Tag>
E. Abschläge / Zuschläge § 77 SGB VI
- Vorzeitige Inanspruchnahme: −0,3 %/Monat = <…> %
- Aufschub: +0,5 %/Monat
F. Hinzuverdienst § 96a
- <Brutto/Jahr> vs. Grenze <…> EUR
G. Antrag / Verfahren
- Antrag bei DRV-Träger <…>
- Antragsfrist § 99 SGB VI (3 Monate Rückwirkung)
- Mitwirkung § 60 SGB I (Unterlagen, ärztl. Befunde)
- Ggf. Reha vor Rente § 9 SGB VI
H. Risiken / offene Punkte
- <…>
I. Quellenverzeichnis
M. (52 J., männlich) ist seit dem 14.08.2025 arbeitsunfähig wegen chronischer Wirbelsäulenerkrankung. Eine medizinische Reha im Frühjahr 2026 brachte keine wesentliche Besserung; das sozialmedizinische Gutachten der DRV vom 03.04.2026 attestiert ein Leistungsvermögen von täglich unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
I. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) ist mit 12 Jahren Pflichtbeiträgen erfüllt. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) verlangen 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung; ausweislich des Versicherungsverlaufs liegen 5 durchgehende Pflichtbeitragsjahre vor — die Voraussetzung ist damit erfüllt.
II. Persönliche Voraussetzungen. Der Leistungsfall ist nach der Befundlage spätestens am 03.04.2026 eingetreten; das attestierte Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich begründet volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
III. Antragsmodalitäten. Der Antrag ist bei der DRV zu stellen (§ 99 SGB VI). Wird er innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt des Leistungsfalls eingereicht, wirkt er auf den Monatsanfang nach Leistungsfall zurück.
Ergebnis (🟡 mittleres Risiko wegen sozialmedizinischer Beurteilung): Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung dem Grunde nach gegeben …
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