From patentrecht
Vor-Check der Patentierbarkeit einer Erfindung nach §§ 1–5 PatG / Art. 52, 54, 56 EPÜ – technischer Charakter (auch CII / Software-Grenze § 1 III/IV PatG), Neuheit § 3 PatG mit Neuheitsschonfrist, erfinderische Tätigkeit § 4 PatG nach Aufgabe-Lösungs-Ansatz, gewerbliche Anwendbarkeit § 5 PatG. Use when ein Erfinder oder Anmelder vor der Anmeldung beim DPMA, EPA oder über PCT klären will, ob ein Patent / Gebrauchsmuster aussichtsreich ist und welcher Anmeldeweg sinnvoll ist.
How this skill is triggered — by the user, by Claude, or both
Slash command
/patentrecht:patentanmeldung-vorpruefungThe summary Claude sees in its skill listing — used to decide when to auto-load this skill
Der Skill prüft vor einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, ob die Erfindung die materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt, und empfiehlt einen Anmeldeweg (DPMA, EPA mit Option Einheitspatent, PCT). Er soll vermeidbare Ablehnungen, Einsprüche und Nichtigkeitsangriffe durch frühzeitige Schwachstellenanalyse minimieren.
Der Skill prüft vor einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, ob die Erfindung die materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt, und empfiehlt einen Anmeldeweg (DPMA, EPA mit Option Einheitspatent, PCT). Er soll vermeidbare Ablehnungen, Einsprüche und Nichtigkeitsangriffe durch frühzeitige Schwachstellenanalyse minimieren.
Researcher liefert PatG- und EPÜ-Statute, BGH-X-ZS- und EPA-Beschwerdekammer-Rechtsprechung zu Patentierbarkeit (insb. CII, Aufgabe-Lösungs-Ansatz) sowie Kommentarstellen aus Benkard, Schulte, Singer/Stauder. Drafter erstellt das Vorprüfungsgutachten und ein Skelett der Patentanmeldung (Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen) plus Strategie-Memo zum Anmeldeweg. Reviewer prüft, ob alle vier Schutzvoraussetzungen sauber durchgeprüft sind und Neuheitsschonfrist / Prioritätsfristen korrekt adressiert sind.
Klärung, was die Erfindung ist (Erzeugnis, Verfahren, Verwendung). Bei Software-Anteilen: gibt es einen technischen Beitrag im Sinne der EPA-Beschwerdekammern (T 0641/00 „COMVIK") bzw. eine Lösung eines konkreten technischen Problems iSd BGH-Rspr. zu computerimplementierten Erfindungen?
Folgende Gegenstände sind als solche nicht patentierbar:
Die „als solche"-Klausel ist der Hebel der Praxis. Computerimplementierte Erfindungen sind patentierbar, wenn sie ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln lösen (BGH, „Rentabilitätsermittlung", X ZB 34/03; BGH, „Logikverifikation", X ZB 11/98; EPA, G 0003/08).
Zusätzliche Ausschlüsse: Pflanzensorten / Tierrassen (§ 2a PatG), Heilbehandlungs- und Diagnoseverfahren am menschlichen / tierischen Körper (§ 2a I Nr. 2 PatG).
Stand der Technik = alles, was vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich war (weltweit, beliebige Sprache, beliebiges Medium). Maßstab: was der Fachmann der Vorveröffentlichung unmittelbar und eindeutig entnehmen konnte (EPA G 0001/92).
Achtung Eigenvorveröffentlichungen. Konferenzbeiträge, Messeauftritte, Pressemitteilungen, Veröffentlichungen auf der eigenen Website sind neuheitsschädlich.
Neuheitsschonfrist § 3 V PatG: 6 Monate vor Anmeldung, nur bei offensichtlichem Missbrauch oder anerkannter Ausstellung iSd § 3 V Nr. 2 PatG. Das EPÜ kennt keine vergleichbare Schonfrist außer Art. 55 EPÜ (missbräuchlich, anerkannte Ausstellung). Wer das EPA als Weg wählt, verliert die DE-Schonfrist faktisch.
Beim Gebrauchsmuster (§ 3 GebrMG) existiert demgegenüber eine 6-monatige Neuheitsschonfrist für eigene Vorveröffentlichungen — Gebrauchsmuster ist deshalb gelegentlich „Rettungsanker" nach einer Vorveröffentlichung.
Maßstab: Naheliegen für den Fachmann. EPA-Standard und BGH-Praxis nutzen den Aufgabe-Lösungs-Ansatz (problem-solution approach):
Bei gemischten Erfindungen (technisch + nicht-technisch, etwa Geschäftsmethode + Computer) zählen nur die zum technischen Beitrag beitragenden Merkmale (EPA „COMVIK", T 0641/00).
Beim Gebrauchsmuster gilt nur ein „erfinderischer Schritt" geringer Schwelle (§ 1 GebrMG) — niedrigere Anforderung als § 4 PatG.
In der Praxis selten Problem; Hauptfall: Heilbehandlungs- und Diagnoseverfahren (§ 2a I Nr. 2 PatG / Art. 53 c EPÜ). Erzeugnisansprüche („Stoff zur Verwendung in Verfahren X") bleiben patentierbar (zweckgebundener Stoffschutz).
| Weg | Wann sinnvoll |
|---|---|
| DPMA (nationale Anmeldung) | Schwerpunkt DE-Markt; kostensensible Anmelder; Strategie „erst DE-Prio, dann EPA / PCT innerhalb 12 Monaten" |
| EPA (Europäische Anmeldung) | mehrere EU-/EPÜ-Länder; Möglichkeit, nach Erteilung Einheitspatent zu wählen (VO (EU) Nr. 1257/2012) oder klassische Bündelphase mit nationaler Validierung |
| PCT (Internationale Anmeldung) | weltweite Strategie; Schiebung der Länderentscheidung auf 30/31 Monate; geeignet wenn Markt-/Lizenzpotential global |
| Gebrauchsmuster (DPMA) | Schnellschutz (kein Prüfungsverfahren), bis 10 Jahre Schutz, niedrigere Schwelle „erfinderischer Schritt"; Rettungsanker nach Eigenvorveröffentlichung wegen 6-Monats-Schonfrist § 3 GebrMG; kein Schutz für Verfahren (§ 2 Nr. 3 GebrMG) |
Prioritätsrecht Pariser Übereinkunft (Art. 4): 12 Monate für Patente, 6 Monate für Gebrauchsmuster ab Ersanmeldung. Innerhalb dieser Frist verschiebt sich der maßgebliche Zeitrang.
Bei Diensterfindung (§§ 4, 5 ArbnErfG):
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
GUTACHTEN — Vorprüfung Patentierbarkeit
Anmelder/Erfinder: <anonymisiert>
Gegenstand: <Erfindung in 1–2 Sätzen>
I. Sachverhalt
- Technischer Bereich
- Bekannter Stand der Technik
- Eigene Vorveröffentlichungen mit Datum
- Gewünschte Schutzländer
II. Frage(n)
- Patentierbarkeit?
- Sinnvoller Anmeldeweg?
- Gebrauchsmuster als Alternative / Doppelanmeldung?
III. Kurzantwort
🟢 / 🟡 / 🔴 <Einstufung in einem Satz>
IV. Rechtliche Bewertung
1. Technischer Charakter / Ausschlusstatbestände (§ 1 III/IV PatG, Art. 52 EPÜ)
2. Neuheit § 3 PatG / Art. 54 EPÜ
a) Stand der Technik
b) Eigene Vorveröffentlichungen + Schonfrist
3. Erfinderische Tätigkeit § 4 PatG / Art. 56 EPÜ (Aufgabe-Lösungs-Ansatz)
a) Nächstliegender Stand der Technik
b) Objektive technische Aufgabe
c) Naheliegen-Prüfung
4. Gewerbliche Anwendbarkeit § 5 PatG
5. Ggf. Gebrauchsmuster-Vergleich (§ 1 GebrMG)
6. Anmeldeweg-Strategie (DPMA / EPA / PCT; Einheitspatent ja/nein)
7. Ggf. ArbnErfG-Hinweis
V. Skelett Patentanmeldung
1. Titel
2. Technisches Gebiet
3. Stand der Technik
4. Aufgabe und Lösung (objektive technische Aufgabe)
5. Ansprüche
Hauptanspruch (Erzeugnis / Verfahren / Verwendung)
Unteransprüche (Ausgestaltungen)
6. Ausführungsbeispiele
7. Zeichnungen (Verweis)
VI. Risiken / offene Punkte
- Eigenvorveröffentlichungs-Risiko
- Anfechtbarkeit der erfinderischen Tätigkeit
- Sachverständiger / Patentanwalt erforderlich
VII. Quellenverzeichnis
Szenario: Start-up hat ein KI-Verfahren entwickelt, das aus Sensordaten einer Werkzeugmaschine Vorhersagen über Werkzeugverschleiß ableitet und die Maschine entsprechend ansteuert. Vor 3 Monaten Vortrag auf Fachkonferenz mit Folien-Veröffentlichung.
Kurzantwort: 🟡 Patentierbarkeit grundsätzlich aussichtsreich, da konkretes technisches Problem (Werkzeugverschleiß / Maschinensteuerung) mit technischen Mitteln gelöst wird (vgl. BGH-Linie zu CII, EPA „COMVIK", T 0641/00). Eigenvorveröffentlichung ist kritisch: für EPA-Route faktisch neuheitsschädlich (Art. 55 EPÜ greift kaum); für DPMA enge Schonfrist § 3 V PatG. Empfehlung: Schnellanmeldung beim DPMA innerhalb der 6-Monats-Schonfrist; parallel Gebrauchsmuster-Abzweig (§ 5 GebrMG) als Rettungsanker; EPA-/PCT-Strategie unter Priorität der DPMA-Anmeldung innerhalb 12 Monaten.
npx claudepluginhub borghei/ai-skills-german-law --plugin patentrechtCreates, edits, and optimizes skills for Claude Code, including drafting, evaluating with test prompts, iterating on performance, and improving skill descriptions for better triggering accuracy.