From hinweisgeberschutz
Einrichtung einer HinSchG-konformen internen Meldestelle nach § 12 HinSchG – Auswahl Meldekanäle (mündlich, schriftlich, persönlich), Vertraulichkeitsschutz § 8, Anonymität § 16, Pflichten der Meldestelle § 13, Fristen § 17. Use when ein Unternehmen mit ≥ 50 EE die interne Meldestelle erstmals aufsetzt oder eine bestehende auf HinSchG-Konformität prüft.
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Die interne Meldestelle ist gesetzliche Pflicht für jedes Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. Eine **fehlende oder mangelhafte Meldestelle** ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 HinSchG bußgeldbewehrt mit bis zu **20.000 EUR**; **Vertraulichkeitsverletzungen** (§ 8) und **Repressalien** (§ 36) sowie das **Behindern einer Meldung** (§ 7 Abs. 2) werden mit bis zu **50.000 EUR** geahn...
Die interne Meldestelle ist gesetzliche Pflicht für jedes Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. Eine fehlende oder mangelhafte Meldestelle ist nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 HinSchG bußgeldbewehrt mit bis zu 20.000 EUR; Vertraulichkeitsverletzungen (§ 8) und Repressalien (§ 36) sowie das Behindern einer Meldung (§ 7 Abs. 2) werden mit bis zu 50.000 EUR geahndet. Eine schlecht aufgesetzte Meldestelle verlagert den Schutz zudem auf die externe Meldestelle und erhöht Reputationsrisiken.
Stand: HinSchG zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 02.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301). Zuständigkeitsverordnung HinSchGOWiZustV v. 09.04.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 111) — Bundesamt für Justiz ist zuständige Verfolgungsbehörde.
Mindestens zwei der drei Wege müssen angeboten werden — mündlich, schriftlich oder auf Wunsch persönlich:
Anonyme Meldungen müssen bearbeitet werden, soweit "dies die vorrangige Bearbeitung anderer Meldungen nicht gefährdet". Empfehlung: Tool mit Anonymitätsfunktion (z. B. Plattformen mit anonymen Kommunikationskanälen).
Identität des Hinweisgebers, der betroffenen Personen und Dritter wird vertraulich behandelt. Offenbarung nur in den Ausnahmen § 9 (Einwilligung, gesetzliche Verpflichtung, Strafverfolgung im Ausnahmefall).
Beweislastumkehr: Bei beruflichem Nachteil nach Meldung wird vermutet, dass es sich um Repressalie handelt (§ 36 Abs. 2). Arbeitgeber muss Gegenteil beweisen.
Vorgänge sind zu dokumentieren. Aufbewahrungsfrist: 3 Jahre nach Verfahrensabschluss.
HINWEISGEBER-MELDESTELLE — Einrichtungsplan — <Mandant> — <Datum>
I. Pflichtprüfung (§ 12) [eigene / gemeinsam / nicht pflicht]
II. Meldekanäle (§ 16) [mündlich / schriftlich / persönlich] ≥ 2
III. Anonymität [Tool / Funktionalität / Verfahren]
IV. Bearbeitungsfristen 7-Tage-Bestätigung / 3-Monats-Rückmeldung
V. Vertraulichkeit (§ 8) Maßnahmen: <…>
VI. Repressalienverbot (§ 36) Schulung / Eskalation: <…>
VII. Personalauswahl [Compliance / extern / Ombudsperson]
VIII. Dokumentation (§ 11) Aufbewahrung 3 Jahre, System: <…>
Implementierungs-Roadmap:
- Woche 1–2: <…>
- Woche 3–4: <…>
- Woche 5–8: <…>
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