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Entwurf und Prüfung eines Handelsvertretervertrags nach §§ 84 ff. HGB inkl. Abgrenzung zu Vertragshändler/Kommissionsagent/Franchisenehmer, Provisionsregelung §§ 87 ff. HGB, Kündigung § 89 HGB, Ausgleichsanspruch § 89b HGB und nachvertragliches Wettbewerbsverbot § 90a HGB. Use when ein Unternehmer einen Vertriebsvertrag aufsetzt, ein Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch beziffert oder die Beendigung eines Vertragsverhältnisses ansteht.
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Der Skill unterstützt beim **Entwurf** und der **Prüfung** eines Handelsvertretervertrags nach §§ 84 ff. HGB. Schwerpunkt sind die typischen Streitpunkte: Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen, Provisionsanspruch (Stamm-, Folge-, Bezirksprovision), Kündigung mit gestaffelten Fristen, **Ausgleichsanspruch § 89b HGB** (Berechnung, Höchstgrenze, Ausschlussgründe, Ausschlussfrist) sowie das nachver...
Der Skill unterstützt beim Entwurf und der Prüfung eines Handelsvertretervertrags nach §§ 84 ff. HGB. Schwerpunkt sind die typischen Streitpunkte: Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen, Provisionsanspruch (Stamm-, Folge-, Bezirksprovision), Kündigung mit gestaffelten Fristen, Ausgleichsanspruch § 89b HGB (Berechnung, Höchstgrenze, Ausschlussgründe, Ausschlussfrist) sowie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot § 90a HGB mit Karenzentschädigung. Bezug zur Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG wird berücksichtigt.
Researcher liefert §§ 84–92c HGB, EU-RL 86/653/EWG, BGH-Rspr. zur § 89b-Berechnung, EuGH-Linie (Ingmar, Turgay Semen, Quenon) und Standardkommentare (Hopt, Emde, MüKoHGB, Röhricht/Graf von Westphalen). Drafter erstellt den Vertragsentwurf bzw. das Memo mit § 89b-Berechnung in fünf Stufen. Reviewer prüft Unabdingbarkeit, Ausschlussfristen, AGB-Kontrolle und Karenzentschädigung.
| Vertriebsform | Kernmerkmal | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Handelsvertreter | selbständig, ständig betraut, im fremden Namen und auf fremde Rechnung vermittelt/abschließt | §§ 84 ff. HGB |
| Vertragshändler | kauft im eigenen Namen, verkauft auf eigene Rechnung; vertraglich eingebunden | analog § 89b HGB nur bei handelsvertreterähnlicher Einbindung, st. Rspr. [unverifiziert] |
| Kommissionsagent | im eigenen Namen, auf fremde Rechnung | §§ 383 ff. HGB |
| Franchisenehmer | nutzt fremdes Geschäftsmodell, eigene Rechnung | Innominat-Vertrag; § 89b HGB analog möglich [unverifiziert] |
Der Status ergibt sich nach der tatsächlichen Vertragsdurchführung, nicht aus der Bezeichnung im Vertrag (Hopt, Baumbach/Hopt HGB, § 84 Rn. 6).
Kündigungsfristen (jeweils zum Monatsende, § 89 Abs. 1 HGB):
| Vertragsdauer | Frist |
|---|---|
| im 1. Jahr | 1 Monat |
| im 2. Jahr | 2 Monate |
| ab 3. Jahr | 3 Monate |
| ab 5. Jahr | 6 Monate |
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 89a HGB ist unabdingbar.
§ 89b HGB ist die wirtschaftlich wichtigste Norm des Plugins. Berechnung gestuft (st. Rspr. BGH [unverifiziert – prüfen in juris]; vgl. Hopt, Baumbach/Hopt HGB, § 89b Rn. 30 ff.; nach EuGH Turgay Semen, C-348/07 [unverifiziert] darf die nationale Berechnung nicht hinter der RL zurückbleiben):
Stufe 1 – Provisionsverluste des Handelsvertreters Der Handelsvertreter verliert Provisionen für künftige Folgegeschäfte mit von ihm geworbenen Stamm-/Neukunden.
Stufe 2 – Unternehmervorteile Anhaltende Vorteile des Unternehmers aus den geworbenen Kundenbeziehungen nach Vertragsende.
[unverifiziert]), kann aber bei Sogwirkung der Marke gemindert sein.Stufe 3 – Billigkeitsprüfung (§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB) Korrekturen aus:
Stufe 4 – Höchstgrenze (§ 89b Abs. 2 HGB) Begrenzung auf eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre (bzw. der kürzeren Vertragsdauer).
Stufe 5 – Ausschluss (§ 89b Abs. 3 HGB) Kein Anspruch, wenn:
Vereinfachte Formel als Kontrollrechnung:
Ausgleich = min(
Stufe 1 (Provisionsverluste, abgezinst)
× Billigkeitsfaktor (Stufe 3),
Stufe 4 (eine Jahresprovision Ø 5 Jahre)
)
Ausschlussfrist § 89b Abs. 4 S. 2 HGB: Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht. Der Anspruch ist im Voraus unabdingbar (§ 89b Abs. 4 S. 1 HGB) – Klauseln, die ihn ausschließen oder beschneiden, sind unwirksam. Nach EuGH-Linie (Ingmar, C-381/98 [unverifiziert]) gilt das auch bei Rechtswahl Nicht-EU, wenn der Handelsvertreter in der EU tätig wird.
Wirksam nur bei (kumulativ):
Verzicht durch den Unternehmer ist bis Vertragsende möglich, befreit aber von der Pflicht zur Karenzentschädigung erst sechs Monate nach Zugang der Verzichtserklärung.
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – prüfen in juris / curia.europa.eu])GUTACHTEN / VERTRAGSENTWURF — Handelsvertretervertrag
Parteien: <anonymisiert>
I. Sachverhalt (knapp)
II. Frage(n) / Zielsetzung
III. Kurzantwort
IV. Rechtliche Bewertung
1. Vertriebsform und Abgrenzung
2. Pflichten und Provision
3. Vertragsbeendigung § 89 HGB
4. Ausgleichsanspruch § 89b HGB – Berechnung
Stufe 1 Provisionsverluste: <EUR>
Stufe 2 Unternehmervorteile: <EUR>
Stufe 3 Billigkeit: Faktor <…>
Stufe 4 Höchstgrenze (Ø 5 J.): <EUR>
Stufe 5 Ausschlussgründe? <ja/nein>
Ergebnis: <EUR>
5. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot § 90a HGB
V. Vertragsentwurf (sofern beauftragt) – Klauseln nummeriert
VI. Risiken / offene Punkte
🟢 / 🟡 / 🔴 <Einstufung mit Begründung>
– Ausschlussfrist § 89b Abs. 4 HGB (1 Jahr) – Wiedervorlage
VII. Quellenverzeichnis
"Der Handelsvertreter hat im letzten Vertragsjahr 120.000 EUR Provision aus den von ihm geworbenen Neukunden erzielt. Bei einem Prognosezeitraum von vier Jahren, einer Abwanderungsquote von 20 % p.a. und einer Abzinsung von 5 % ergibt Stufe 1 rund 290.000 EUR. Unternehmervorteile entsprechen nach BGH-Linie diesem Wert. Die Billigkeitsprüfung führt aufgrund starker Sogwirkung der Marke (Marktanteil > 40 %) zu einer Minderung um 30 %, also rund 200.000 EUR. Die Höchstgrenze nach § 89b Abs. 2 HGB (eine Jahresprovision Ø der letzten fünf Jahre = 150.000 EUR) ist niedriger und wird daher Endbetrag: 150.000 EUR. Ausschlussgründe nach § 89b Abs. 3 HGB liegen nicht vor (ordentliche Kündigung durch den Unternehmer). Hinweis: § 89b Abs. 4 S. 2 HGB – Anspruch ist innerhalb von einem Jahr nach Vertragsende geltend zu machen."
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