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Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Marktprämie und Einspeisevergütung nach EEG 2023 – Anlagenart, Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 30 EEG), Marktstammdatenregister-Meldung (§ 8 MaStRV / § 6 EEG), Förderzeitraum, anzulegender Wert nach Ausschreibung (§§ 36 ff. EEG) oder Festwert (§§ 49 ff. EEG), Direktvermarktung (§ 21b EEG), Reduktionen (Negativstunden § 51 EEG, Anlagengröße, Marktintegration). Use when ein Anlagenbetreiber Förderfähigkeit prüfen oder gegen einen Reduktions-/Verweigerungsbescheid des Netzbetreibers vorgehen will.
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Der Skill prüft, ob für eine Erzeugungsanlage (PV, Wind, Biomasse, Wasser, Geothermie) Anspruch auf Marktprämie nach § 19 EEG oder Einspeisevergütung besteht, mit welcher Höhe (anzulegender Wert) und für welchen Zeitraum, und welche Reduktionstatbestände greifen. Er adressiert die zwei häufigsten Förderkiller: **Inbetriebnahmedatum** (technische Betriebsbereitschaft) und **MaStR-Meldung**.
Der Skill prüft, ob für eine Erzeugungsanlage (PV, Wind, Biomasse, Wasser, Geothermie) Anspruch auf Marktprämie nach § 19 EEG oder Einspeisevergütung besteht, mit welcher Höhe (anzulegender Wert) und für welchen Zeitraum, und welche Reduktionstatbestände greifen. Er adressiert die zwei häufigsten Förderkiller: Inbetriebnahmedatum (technische Betriebsbereitschaft) und MaStR-Meldung.
Researcher liefert die EEG-Stellen (§§ 3, 6, 8, 19, 21b, 22, 27/27a, 36 ff., 49 ff., 51, 100), MaStRV, einschlägige BNetzA-Festlegungen zum Ausschreibungsverfahren und Rechtsprechung des BGH-VIII. Senats / OLG Düsseldorf. Drafter erstellt im Gutachtenstil die Prüfung in der Reihenfolge IBN → MaStR → Förderregime → Höhe → Reduktionen → Verfahren. Reviewer prüft vor allem IBN-Datum und MaStR-Meldung (häufigste Blocker) sowie BImSchG-Status.
Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Voraussetzungen:
[unverifiziert]).Praxisproblem. Streitig ist regelmäßig, ob die Anlage am behaupteten IBN-Datum bereits betriebsbereit war. Beweismittel: Probebetriebsprotokoll, Zählerstandserfassung, Einspeisemeldung, technische Abnahmeprotokolle.
Pflicht zur Eintragung im Marktstammdatenregister; Verstoß führt nach § 52 EEG zur vollständigen Reduktion des anzulegenden Wertes auf null bzw. zur Sanktion in Höhe einer Pauschale. Die Eintragungsfrist beträgt einen Monat ab IBN.
Konsequenz: Vor jeder Förderprüfung ist die MaStR-Nummer und das Eintragungsdatum zu verifizieren.
| Anlagengröße / Art | Regime | Norm |
|---|---|---|
| PV ≤ 100 kW (Dach, bestimmte Konstellationen) | Festwert / Einspeisevergütung | §§ 19, 49 ff. EEG |
| Wind, Solar, Biomasse oberhalb der Schwellen | Ausschreibung BNetzA, Marktprämie | §§ 22, 36 ff. EEG |
| Direktvermarktung (geförderte) | Marktprämie | §§ 19, 20, 21b EEG |
| Bestandsanlagen Übergang | § 100 EEG-Übergangsregeln |
Der anzulegende Wert ergibt sich entweder aus dem Zuschlagswert der BNetzA-Ausschreibung (§§ 36 ff. EEG) oder aus dem im Gesetz festgesetzten Festwert (§§ 49 ff. EEG), jeweils degressionsangepasst.
Förderdauer in der Regel 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres (Berechnung ab dem 1. Januar des Folgejahres der IBN; § 25 EEG). Bei bestimmten Anlagen Sonderregeln (z. B. Biomasse-Folgevergütung).
Pflicht zur Direktvermarktung ab gesetzlicher Größenschwelle (regelmäßig ≥ 100 kW installierte Leistung bei Neuanlagen). Marktprämie wird auf den Marktwert addiert; Anlagenbetreiber benötigt fernsteuerbare technische Einrichtungen (§ 9 EEG) und einen Direktvermarkter.
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – Nummerierung im aktuellen EEG prüfen][unverifiziert][unverifiziert][unverifiziert][unverifiziert – prüfen in juris / clearingstelle.de / bundesnetzagentur.de])[unverifiziert][unverifiziert][unverifiziert][unverifiziert]GUTACHTEN — EEG-Förderprüfung
Anlage: <Typ, Leistung, Standort (anonymisiert)>
IBN behauptet: <Datum>
MaStR-Nr.: <Nummer / Datum der Eintragung>
Ausschreibungs-Zuschlag: <Az. / Datum oder „kein Zuschlag, Festwert"
I. Sachverhalt (knapp)
II. Frage(n)
III. Kurzantwort
– Förderanspruch dem Grunde nach: [ja / nein / nur mit Reduktion]
– anzulegender Wert: <ct/kWh>
– Förderzeitraum: <20 Jahre + IBN-Jahr>
IV. Rechtliche Bewertung
1. Anlagenbegriff und Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 30 EEG)
– technische Betriebsbereitschaft
– Beweismittel
2. MaStR-Meldung (§ 6 EEG, § 8 MaStRV)
– Eintragungsdatum
– ggf. Reduktion § 52 EEG
3. Förderregime
a) Ausschreibung §§ 22, 36 ff. EEG oder Festwert §§ 49 ff. EEG
b) Direktvermarktung § 21b EEG
4. Höhe (anzulegender Wert)
5. Förderzeitraum § 25 EEG
6. Reduktionen
a) Negativstunden § 51 EEG
b) Marktintegration / Fernsteuerbarkeit § 9 EEG
c) Anlagenzusammenfassung § 24 EEG
d) Pönale Realisierungsfrist § 27a EEG
7. BImSchG-Genehmigungsstatus als Vorfrage (Wind/Großanlagen)
8. Verfahren
– Auszahlungsklage VNB (ordentlicher Rechtsweg)
– Clearingstelle EEG/KWKG
– BNetzA-Beschlussverfahren §§ 31 ff. EnWG, Beschwerde OLG Düsseldorf § 75 EnWG
V. Risiken / offene Punkte
🟢 / 🟡 / 🔴 <Einstufung mit Begründung>
Offene Tatsachen: IBN-Beweis, MaStR-Status, BImSchG-Status, Zuschlagsbedingungen
VI. Quellenverzeichnis
Sachverhalt. Windpark mit 6 WEA á 4,2 MW, Zuschlag in BNetzA-Ausschreibungsrunde. IBN geplant für 31.12.; eine 110-kV-Trafostation ist noch nicht installiert, die Anlagen sind aber an ein provisorisches 30-kV-Anschlusspunkt einspeisefähig.
Inbetriebnahme. § 3 Nr. 30 EEG verlangt die technische Betriebsbereitschaft der Anlage. Maßstab ist die bestimmungsgemäße Stromerzeugung am Standort, nicht die Fertigstellung sämtlicher Nebenanlagen. Ist die Anlage einspeisefähig und werden tatsächlich Mengen eingespeist (Zählerstand), liegt die IBN regelmäßig vor (vgl. Lehnert, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 6. Aufl. 2023, § 3 Rn. 200 ff.
[unverifiziert]).MaStR. Eintragung gem. § 6 EEG / § 8 MaStRV binnen eines Monats ab IBN; Verstoß führt zu vollständiger Förderreduktion nach § 52 EEG. Hier zu klären: Eintragungsdatum.
Anzulegender Wert. Aus dem Zuschlag in der BNetzA-Ausschreibung (§§ 36 ff. EEG), nicht Festwert. Förderzeitraum 20 Jahre + IBN-Jahr (§ 25 EEG).
Reduktionen. Negativstunden-Reduktion § 51 EEG; Fernsteuerbarkeit § 9 EEG sicherzustellen. Pönale § 27a EEG entfällt bei rechtzeitiger IBN.
Ergebnis. Förderanspruch dem Grunde nach 🟢, sofern technische Betriebsbereitschaft am 31.12. nachweisbar und MaStR-Eintragung binnen Frist erfolgt. 🔴 hinsichtlich BImSchG-Genehmigungsstatus, der nicht vorgetragen ist – Genehmigung muss bestandskräftig oder zumindest sofort vollziehbar sein. Empfehlung: lückenlose IBN-Dokumentation (Probebetriebsprotokoll, Zählerstand, Einspeisemeldung) und MaStR-Eintragung am IBN-Tag.
[unverifiziert – aktuelle Geltung prüfen] – Übergangsmaßnahmen 2022–2024 sind kurzlebig und teils ausgelaufen.kartellrecht.Creates, edits, and optimizes skills for Claude Code, including drafting, evaluating with test prompts, iterating on performance, and improving skill descriptions for better triggering accuracy.
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