From betreuungsrecht
Jahresbericht des Betreuers an das Betreuungsgericht nach § 1863 BGB (Reform 2023). Pflichtinhalt: Bericht über persönliche Verhältnisse der betreuten Person, Vermögensentwicklung, geplante Maßnahmen. Pflichtbestandteile, Vorlagefrist, Abgrenzung zur Rechnungslegung § 1865 BGB. Use when ein beruflicher Betreuer den Jahresbericht erstellt oder die Vollständigkeit eines vorliegenden Berichts überprüft wird.
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Der Jahresbericht nach der Betreuungsrechtsreform 2023 (§ 1863 BGB) ist das zentrale Steuerungsdokument der gerichtlichen Aufsicht. Eine unvollständige oder verspätete Vorlage kann zu Anordnungen, im Wiederholungsfall zur Aufhebung der Betreuung führen. Dieser Skill strukturiert den Bericht entlang der Pflichtinhalte.
Der Jahresbericht nach der Betreuungsrechtsreform 2023 (§ 1863 BGB) ist das zentrale Steuerungsdokument der gerichtlichen Aufsicht. Eine unvollständige oder verspätete Vorlage kann zu Anordnungen, im Wiederholungsfall zur Aufhebung der Betreuung führen. Dieser Skill strukturiert den Bericht entlang der Pflichtinhalte.
Der Bericht enthält:
Der Bericht ist schriftlich vorzulegen.
Bei Aufgabenkreis Vermögenssorge zusätzlich:
Zu Beginn der Betreuung, danach bei wesentlichen Änderungen.
Jährlich vorzulegen, Einnahmen und Ausgaben. Separat vom Jahresbericht!
Im Berichtszeitraum durchgeführte oder geplante Maßnahmen, die Genehmigung erfordern (§§ 1848 ff. BGB):
DSGVO-konforme Verarbeitung. Bericht ist intern beim Gericht, aber:
JAHRESBERICHT § 1863 BGB — Betreuung <Name> — Berichtszeitraum <…>
I. Angaben zur Person
Gesundheitliche Situation: <…>
Wohn- und Lebenssituation: <…>
Soziale Kontakte: <…>
II. Bericht über persönliche Verhältnisse
Wesentliche Veränderungen: <…>
Eigene Wünsche der Person § 1821 BGB: <…>
III. Bericht über die Erledigung der Aufgaben
Aufgabenkreis 1 (z. B. Vermögenssorge): <Maßnahmen>
Aufgabenkreis 2 (z. B. Gesundheitssorge): <Maßnahmen>
IV. Vermögensbericht (bei Vermögenssorge)
Konten: <Übersicht>
Vermögensveränderungen: <…>
Anlagen: <…>
Genehmigungspflichtige Geschäfte (§§ 1848 ff.): <…>
V. Geplante Maßnahmen im Folgezeitraum
<…>
Berichtsstelle, Datum, Unterschrift
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