Abgrenzung erlaubter Rechtsdienstleistungen Nicht-Anwälte nach RDG – Anwaltsmonopol §§ 1, 3 RDG, Nebenleistung § 5 RDG (Schwerpunkt-Test), Inkassodienstleistung § 10 RDG (registrierte Personen), Behörden § 6, Verbraucherzentralen § 8; Folge unerlaubter RDL: § 134 BGB-Nichtigkeit und § 3a UWG-Rechtsbruch. Use when ein Legal-Tech-Startup, eine Inkasso-Plattform oder ein Nicht-Anwalt-Berater die RDG-Grenze prüfen muss, oder ein Anwalt einen Wettbewerber wegen unerlaubter Rechtsdienstleistung abmahnen will.
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Der Skill ordnet ein Geschäftsmodell entlang des RDG ein: Liegt überhaupt eine Rechtsdienstleistung iSd § 2 RDG vor? Greift das Anwaltsmonopol (§ 3 RDG), oder rechtfertigt sich die Tätigkeit als Nebenleistung (§ 5 RDG), Inkassodienstleistung (§ 10 RDG) oder durch einen anderen Erlaubnistatbestand? Er erfasst die für Legal-Tech-Plattformen einschlägige BGH-Linie (wenigermiete.de, financialright/...
Der Skill ordnet ein Geschäftsmodell entlang des RDG ein: Liegt überhaupt eine Rechtsdienstleistung iSd § 2 RDG vor? Greift das Anwaltsmonopol (§ 3 RDG), oder rechtfertigt sich die Tätigkeit als Nebenleistung (§ 5 RDG), Inkassodienstleistung (§ 10 RDG) oder durch einen anderen Erlaubnistatbestand? Er erfasst die für Legal-Tech-Plattformen einschlägige BGH-Linie (wenigermiete.de, financialright/lexfox, weitere Inkasso-Erweiterung) und ordnet die zivil-/wettbewerbsrechtlichen Folgen unerlaubter RDL ein.
Researcher liefert RDG-Statute, BGH-Linie zu Inkasso-Reichweite (wenigermiete.de, financialright/lexfox, smartlaw [unverifiziert]), BVerfG-Linie (Tarifkollektion, Bestimmtheit), Standardkommentare (Deckenbrock/Henssler, Krenzler) sowie OLG-Rspr. zu § 5 RDG-Nebenleistung. Drafter prüft schrittweise § 2 → § 3 → Erlaubnistatbestände → Folgen unerlaubter RDL. Reviewer kontrolliert den Schwerpunkt-Test bei § 5 RDG, die Registrierung bei § 10 RDG und die parallelen Folgen § 134 BGB und § 3a UWG.
Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Drei Tatbestandsmerkmale:
§ 2 Abs. 2 RDG ergänzt: Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
§ 2 Abs. 3 RDG Negativabgrenzung — keine RDL sind u. a. allgemeine Aufklärung, die wissenschaftliche Erörterung, Mediation ohne rechtliche Regelungsvorschläge.
Außergerichtliche RDL ist nur zulässig, soweit sie durch das RDG oder andere Gesetze erlaubt ist. Anwälte sind durch §§ 1, 3 BRAO umfassend erlaubt (Anwaltsmonopol).
Erlaubt ist die RDL als Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit, wenn sie
Klassische Beispiele: Steuerberater bei steuerlicher Mandatsführung; Versicherungsmakler bei Schadenregulierung; Architekten bei Bauverträgen. Schwerpunkt-Test (h.M.): Macht die rechtliche Beratung den Kern des Auftrags aus oder ist sie tatsächlich nur dienend? Bei Zweifeln → unerlaubte RDL.
Wer Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RDG) erbringt, muss sich im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG); persönliche und sachliche Eignung sind nachzuweisen.
BGH-Linie Legal-Tech ([unverifiziert – prüfen in juris]):
[unverifiziert]): Ausdehnung auch auf gebündelte Schadensersatzforderungen unter engen Voraussetzungen.[unverifiziert]).Art. 12 GG schützt die Berufsfreiheit. Das RDG-Verbot wirkt als objektive Berufsausübungsregelung; das BVerfG verlangt eine schutzgutorientierte Auslegung (Rechtssuchenden-Schutz, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege). Die Tarifkollektions-Rspr. des BVerfG [unverifiziert] hat den Spielraum für Legal-Tech-Modelle insbesondere im Verbraucherinkasso erweitert.
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – prüfen in juris/Beck-Online])[unverifiziert][unverifiziert][unverifiziert][unverifiziert]GUTACHTEN — RDG-Abgrenzung
Anbieter: <…> Datum: <TT.MM.JJJJ>
I. Sachverhalt
- Geschäftsmodell, Leistungsbeschreibung
- Vertragsstruktur, Vergütungsmodell
- Zielgruppe
II. Frage(n)
III. Kurzantwort
– Tätigkeit: erlaubt / unerlaubt / grenzwertig
– Empfehlung: Status / Anpassung / Registrierung
IV. Rechtliche Bewertung
1. Liegt eine RDL iSv § 2 RDG vor?
a) Konkrete Angelegenheit
b) Fremde Angelegenheit
c) Rechtliche Prüfung im Einzelfall
2. Erlaubnisvorbehalt § 3 RDG
3. Erlaubnistatbestände
a) Anwaltsmonopol §§ 1, 3 BRAO
b) Nebenleistung § 5 RDG — Schwerpunkt-Test
c) Inkassodienstleistung § 10 RDG — Registrierung
d) Sonstige (§§ 6, 7, 8, 9 RDG)
4. Vergleich mit BGH-Legal-Tech-Linie
(wenigermiete.de / financialright / smartlaw)
5. Folgen unerlaubter RDL
– § 134 BGB-Nichtigkeit
– § 3a UWG-Rechtsbruch (Unterlassung, Schadensersatz)
– § 20 RDG-Bußgeld
– Berufsrechtl. Beihilfe-Risiko kooperierender Anwälte
V. Empfehlung
– konkrete Handlungsschritte (Modellanpassung, Registrierung,
anwaltliche Kooperation strukturieren)
VI. Risikoeinstufung
🟢 / 🟡 / 🔴 mit Begründung
VII. Quellenverzeichnis
Sachverhalt: Startup S betreibt eine Online-Plattform, die Verbrauchern Fluggastrechte nach VO (EG) 261/2004 durchsetzt: automatisierte Anspruchsprüfung, Forderungsabtretung an S, außergerichtliche Geltendmachung gegenüber Airlines, Klageeinreichung über Partner-Anwälte. Vergütung: 30 % Provision im Erfolgsfall.
Bewertung: Die Tätigkeit erfüllt § 2 Abs. 1 RDG (konkrete fremde Angelegenheit, rechtliche Einzelfallprüfung der VO-Voraussetzungen). Es handelt sich der Sache nach um eine Inkassodienstleistung iSv § 2 Abs. 2 RDG, weil S die Forderung abtreten lässt und sie im eigenen Namen einzieht. Nach der BGH-Linie wenigermiete.de (BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 [unverifiziert]) ist der Inkasso-Begriff weit zu verstehen; das Modell ist zulässig, sofern S im Rechtsdienstleistungsregister nach § 10 RDG registriert ist. Die gerichtliche Geltendmachung muss jedoch über zugelassene Anwälte erfolgen, da S insoweit nicht selbst prozessführungsbefugt ist. Ohne § 10-Registrierung: § 134 BGB-Nichtigkeit der Abtretungsverträge und § 3a UWG-Unterlassungsanspruch durch konkurrierende registrierte Inkassodienstleister oder Anwälte.
Ergebnis: 🟡 — Modell zulässig bei Registrierung; ohne Registrierung 🔴.
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