Nachweis der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO (15 Zeitstunden pro Jahr je Fachgebiet, kumulativ bei Mehrfach-Fachanwaltschaft) und Verteidigung gegen Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung nach § 25 FAO. Use when die RAK einen Stichproben-Nachweis fordert, ein Fachanwalt die Vollständigkeit seiner Fortbildung prüfen will, oder ein Widerrufsbescheid wegen unterlassener Fortbildung anzufechten ist.
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Der Skill prüft, ob ein Fachanwalt die Fortbildungspflicht des § 15 FAO erfüllt hat, listet anerkennungsfähige und nicht anerkennungsfähige Formate auf und entwirft die Stellungnahme an die zuständige Rechtsanwaltskammer (RAK) bzw. die Klagebegründung gegen einen Widerrufsbescheid nach § 25 FAO. Er erfasst die kumulative Pflicht bei Mehrfach-Fachanwaltschaft und die Grenzen des § 15 Abs. 4 FAO ...
Der Skill prüft, ob ein Fachanwalt die Fortbildungspflicht des § 15 FAO erfüllt hat, listet anerkennungsfähige und nicht anerkennungsfähige Formate auf und entwirft die Stellungnahme an die zuständige Rechtsanwaltskammer (RAK) bzw. die Klagebegründung gegen einen Widerrufsbescheid nach § 25 FAO. Er erfasst die kumulative Pflicht bei Mehrfach-Fachanwaltschaft und die Grenzen des § 15 Abs. 4 FAO zum Selbststudium.
Researcher liefert FAO-Normen, BGH-Anwaltssenat-Rspr. zu anerkennungsfähigen Formaten und § 25 FAO-Widerruf, Standardkommentar Offermann-Burckart sowie BRAK-Mitteilungen zur Anerkennungspraxis (Online-Veranstaltungen seit 2020 — Übergangs-/Dauerpraxis [unverifiziert]). Drafter erstellt Nachweis-Aufstellung und Stellungnahme an RAK bzw. Klagebegründung. Reviewer prüft Stundenrechnung (kumulativ je Fachgebiet), Bescheinigungs-Vollständigkeit, Selbststudium-Grenze § 15 Abs. 4 FAO und Anfechtungsfristen.
15 Zeitstunden pro Kalenderjahr je Fachgebiet. Bei Mehrfach-Fachanwaltschaft kumulativ — wer Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht ist, schuldet 30 Stunden pro Jahr, aufgeteilt nach Fachgebieten (BGH-Anwaltssenat-Linie [unverifiziert]). Eine fachgebietsübergreifende Veranstaltung kann anteilig auf mehrere Fachgebiete angerechnet werden, wenn der Inhalt jeweils einschlägig ist und die Aufteilung in der Bescheinigung ausgewiesen ist.
[unverifiziert])Nicht anerkennungsfähig sind reine Werbeveranstaltungen, Verkaufsschulungen, allgemeine Kanzleimanagement-Schulungen ohne fachlichen Schwerpunkt.
Seit 2020 hat sich die Anerkennung von Online-Lehrgängen mit interaktivem Element fest etabliert; reine Aufzeichnungen ohne Interaktionsmöglichkeit fallen unter § 15 Abs. 4 FAO (Selbststudium) mit Halbierungs-Grenze [unverifiziert – prüfen in BRAK-Mitteilungen und juris]. Bescheinigung muss Veranstaltungsformat, Stundenzahl und Anwesenheits-/Lernerfolgskontrolle ausweisen.
Die Pflicht zur unaufgeforderten Vorlage besteht nicht (h.M.); die RAK fordert Nachweise stichprobenartig oder anlassbezogen ein. Bei Anforderung:
Bei nicht erfüllter Pflicht kann die RAK die Fachanwaltsbezeichnung widerrufen (§ 25 Abs. 1 FAO; gebundene Entscheidung mit eingeschränktem Ermessen [unverifiziert]). Verhältnismäßigkeitsprüfung ist Pflicht — Nachholung im laufenden Jahr kann den Widerruf abwenden, wenn die RAK die Möglichkeit einräumt.
Verfahrensrechtlich:
Nach Widerruf ist eine erneute Verleihung möglich, sobald die Voraussetzungen (insb. erneute praktische Erfahrungen § 5 FAO und Lehrgang § 4 FAO ggf. ergänzt) wieder vorliegen. Hohe Hürde, daher Widerrufsverteidigung ernst nehmen.
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – prüfen in juris/Beck-Online/BRAK-Mitteilungen])NACHWEIS / STELLUNGNAHME — § 15 FAO
Fachanwaltsbezeichnung(en): <…> Berichtsjahr: <JJJJ>
RAK: <…> Datum: <TT.MM.JJJJ>
I. Sachverhalt
- Fachanwaltsbezeichnungen, Verleihungsdatum
- Anlass der Prüfung (Stichprobe / Anhörung / Widerrufsbescheid)
II. Pflichtumfang § 15 FAO
– 15 Std. × Anzahl Fachgebiete = <X> Std./Jahr
III. Aufstellung der Fortbildung (je Fachgebiet)
Fachgebiet 1: <Bezeichnung>
Datum | Format | Veranstalter | Stunden | Bescheinigung
...
Summe: <X> Std.
Fachgebiet 2: <…>
IV. Subsumtion
– Hörende Teilnahme (Abs. 2): <…>
– Dozierende Tätigkeit (Abs. 3): <…>
– Publikation (Abs. 3): <…>
– Selbststudium (Abs. 4, Halbierungs-Grenze): <…>
V. Ergebnis
– Pflicht erfüllt / teilweise erfüllt / nicht erfüllt
– Bei Lücke: Nachholmöglichkeit im Berichts- oder Folgejahr
VI. Bei Widerrufsbescheid § 25 FAO:
– Anfechtung zum AGH (§ 112c BRAO, § 74 VwGO — 1 Monat)
– Aufschiebende Wirkung § 80 VwGO
– Verhältnismäßigkeitsargumente, Nachholangebot
VII. Risikoeinstufung
🟢 / 🟡 / 🔴 mit Begründung
VIII. Quellenverzeichnis
Sachverhalt: Mandant ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Steuerrecht. Im Berichtsjahr 2024 hat er 12 Stunden Präsenzlehrgang Arbeitsrecht, 8 Stunden Online-Veranstaltung Arbeitsrecht (mit Lernerfolgskontrolle), zwei Aufsätze (je 20 Manuskriptseiten) im Arbeitsrecht sowie 9 Stunden Präsenzlehrgang Steuerrecht absolviert.
Bewertung: Im Arbeitsrecht liegen aus hörender Teilnahme 12 + 8 = 20 Stunden vor; die Pflicht von 15 Stunden ist erfüllt (§ 15 Abs. 1, 2 FAO). Die zwei Aufsätze nach § 15 Abs. 3 FAO sind nicht mehr stundenwirksam erforderlich, sollten aber zum Nachweis vorgelegt werden, da die RAK in Zweifelsfällen die Anrechnung der Online-Stunden prüft. Im Steuerrecht liegen nur 9 Stunden vor — Unterschreitung um 6 Stunden. Der Mandant muss diese Stunden im Berichtsjahr noch nachholen oder — wenn das nicht mehr möglich ist — die RAK um eine Nachholfrist im Folgejahr bitten und auf Verhältnismäßigkeit (§ 25 FAO) abstellen. Bei Widerruf wäre die Klage zum AGH binnen 1 Monat (§ 112c BRAO iVm § 74 VwGO) zu erheben.
Ergebnis: 🟡 — Pflicht im Arbeitsrecht erfüllt, im Steuerrecht Lücke; Nachholung priorisieren, ggf. RAK-Stellungnahme.
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