From arbeitsrecht
Entwurf einer BAG-konformen Abmahnung im Arbeitsrecht – konkrete Schilderung der Pflichtverletzung, klare Verhaltenserwartung, ausdrückliche Sanktionsandrohung. Use when AG eine verhaltensbedingte Sanktion vor einer Kündigung dokumentieren muss oder AN die Wirksamkeit einer empfangenen Abmahnung prüft.
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Die Abmahnung ist Voraussetzung jeder verhaltensbedingten Kündigung (außer bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen). Wirksam ist sie nur, wenn sie **drei Funktionen** erfüllt: konkrete Schilderung (Rügefunktion), eindeutige Verhaltenserwartung (Hinweisfunktion), Sanktionsandrohung (Warnfunktion). Dieser Skill stellt das sicher.
Die Abmahnung ist Voraussetzung jeder verhaltensbedingten Kündigung (außer bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen). Wirksam ist sie nur, wenn sie drei Funktionen erfüllt: konkrete Schilderung (Rügefunktion), eindeutige Verhaltenserwartung (Hinweisfunktion), Sanktionsandrohung (Warnfunktion). Dieser Skill stellt das sicher.
Researcher liefert Statute und BAG-Rechtsprechung zu Abmahnungsbestandteilen. Drafter erstellt den Abmahnungstext + interne Notiz für die Personalakte. Reviewer prüft Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Aufbewahrungsfristen.
| Funktion | Inhalt |
|---|---|
| Rüge | Konkrete Schilderung des Fehlverhaltens (Datum, Uhrzeit, beobachtete Tatsachen) |
| Hinweis | Klare Beschreibung des erwarteten Verhaltens |
| Warnung | Ausdrückliche Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen einschließlich Kündigung |
Maßstab: BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 AZR 217/15, NZA 2016, 540 [unverifiziert – prüfen].
Eine Abmahnung muss angemessen und erforderlich sein. Bagatellverstöße → Ermahnung. Mehrfache Wiederholung → Abmahnung. Schwerwiegende Pflichtverletzung → ggf. ohne Abmahnung Kündigung möglich (vgl. BAG „Emmely", Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227 [unverifiziert – prüfen]).
Schriftform empfohlen, gesetzlich aber nicht zwingend. Mündliche Abmahnung wirksam, in der Praxis wegen Beweislast unhaltbar.
Abmahnung in der Personalakte. Tilgungsanspruch nach Zeitablauf, wenn das gerügte Verhalten nicht wiederholt wurde — Faustregel: 2–3 Jahre, einzelfallabhängig.
Belegstelle: ErfK / Linck, § 1 KSchG Rn. 200 ff. zur Tilgung.
Gegendarstellung des AN nach § 83 BetrVG (Personalakteneinsicht). Stellungnahme zur Akte nehmen, nicht Abmahnung daraufhin verschärfen.
Verbindlich: ../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – prüfen in Beck-Online/juris])ABMAHNUNG
<AG-Briefkopf>
An <AN Name + Position>
<Datum>
Sehr geehrte(r) <…>,
I. Sachverhalt
Am <Datum>, ca. <Uhrzeit>, in <Ort> wurde Folgendes beobachtet:
<konkrete Schilderung — Tatsachen, nicht Wertungen>
II. Pflichtverletzung
Hiermit haben Sie gegen Ihre Pflicht aus
<Norm/Vertrag/Personalhandbuch> verstoßen.
III. Verhaltenserwartung
Wir erwarten von Ihnen, dass Sie zukünftig <…>.
IV. Sanktionsandrohung
Sollten Sie sich erneut pflichtwidrig verhalten, müssen Sie mit
arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, die bis zur Kündigung
des Arbeitsverhältnisses reichen können.
V. Ihr Recht zur Stellungnahme
Sie können nach § 83 BetrVG eine Gegendarstellung zur Personalakte
nehmen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
<…>
[Interne Notiz für die Personalakte:
- Zeugen: <…>
- Frühere Abmahnungen: <…>
- Tilgungsfrist Erinnerung: <Datum + 2-3 Jahre>
]
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